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Anlage 3 — Artikel 3 – Güter, auf die der »De-minimis«-Grundsatz nicht angewendet wird Verdrag inzake exportcontrole in het defensiedomein

Artikel 3 – Güter, auf die der »De-minimis«-Grundsatz nicht angewendet wird

CL1 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner:

1. Maschinengewehre;

2. Maschinenpistolen;

3. Vollautomatische Gewehre, besonders konstruiert für militärische Zwecke.

CL2 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit einem Kaliber größer als 12,7 mm (0,50 Inch):

4. Geschütze;

5. Haubitzen;

6. Kanonen;

7. Mörser;

8. Panzerabwehrwaffen;

9. Einrichtungen zum Abfeuern von letalen Geschossen und Raketen;

10. Gewehre;

11. Rückstoßfreie Gewehre;

12. Waffen mit glattem Lauf.

CL3 Munition sowie die übrigen nachstehend aufgeführten Güter:

13. Munition für die von Nummer CL1, CL2 erfassten Waffen;

14. Einzelne Treibladungen und Geschosse für die von Nummern 5, 6 und 7 erfassten Waffen;

15. Einzelne Zünder für die von Nummer 5, 6, 7 und 11 erfassten Waffen.

CL4 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und -ladungen sowie die übrigen nachstehend aufgeführten Güter:

16. Bomben;

17. Torpedos;

18. Granaten;

19. Raketen;

20. Minen;

21. Flugkörper;

22. Wasserbomben;

23. Sprengkörper-Ladungen und Sprengkörper-Zubehör, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

24. Zünder für die von den Nummern 16 bis 20, 22, 23 erfassten Waffen;

25. Gefechtsköpfe und Zielsuchköpfe für die von Nummer 17 und 19 erfassten Waffen;

26. Antriebssysteme für die von Nummer 16 und 19 erfassten Waffen;

27. Zünder, Zielsuchköpfe, Gefechtsköpfe und Antriebssysteme für bodengerichtete Lenkflugkörper.

CL 5 Nachstehend aufgeführte Güter zum Einbau in Kampfpanzer:

28. Fahrgestelle, besonders konstruiert für Kampfpanzer;

29. Türme, besonders konstruiert für Kampfpanzer.

CL 6 Nachstehend aufgeführte Güter zum Einbau in bemannte militärische Luftfahrzeuge:

30. Triebwerke;

31. ganze Zellen für Kampfflugzeuge.

Regeling
Verdrag inzake exportcontrole in het defensiedomein
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
17-09-2021
BWB-id
BWBV0007130
Versie
2021-09-17_0

In de hele regeling · Officiële tekst op wetten.overheid.nl