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Anlage 2 — Artikel 3 – »De-minimis«-Grundsatz Verdrag inzake exportcontrole in het defensiedomein

Artikel 3 – »De-minimis«-Grundsatz

1. Vereinfachte Genehmigungsverfahren nach dem »De-minimis«-Grundsatz finden nur Anwendung auf Zulieferungen, wie in Artikel 3 Absatz 1 dieses Übereinkommens definiert, von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführten Gütern, ausgenommen davon sind Zulieferungen von den in Anlage 3 aufgeführten Gütern.

2. Die Vertragsparteien verfahren nach dem »De-minimis«- Grundsatz bei einem Zulieferanteil bis zu einem prozentualen Schwellenwert von 20 % des Gesamtwerts des aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verbringenden oder auszuführenden Gesamtsystems. Dieser Gesamtwert umfasst keine Instandhaltungsmaßnahmen, Ersatzteile, Schulungen oder Reparaturen.

3. Im Rahmen des in Artikel 4 beschriebenen ständigen Gremiums überprüfen die Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen die Umsetzung des »De-minimis«-Grundsatzes und des in Absatz 2 festgelegten prozentualen Schwellenwerts; in Ausnahmefällen geschieht dies auch auf Ersuchen einer Vertragspartei.

4. Übersteigt der nationale Zulieferanteil einer Vertragspartei nicht den in Absatz 2 festgelegten Schwellenwert, so erteilt diese die entsprechende Verbringungs-, Ausfuhr- oder Reexportgenehmigung unverzüglich, außer in dem Ausnahmefall, dass ihre unmittelbaren Interessen oder ihre nationale Sicherheit dadurch beeinträchtigt würden.

5. Findet der »De-minimis«-Grundsatz Anwendung, so

– ist die Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet das Gesamtsystem aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verbracht oder ausgeführt wird, alleinig für die Prüfung der Einhaltung der gemeinsamen internationalen und EU-rechtlichen Verpflichtungen jeder betroffenen Vertragspartei zuständig;

– ist eine Endverbleibserklärung oder ein Nachweis über den Nichtreexport im Zusammenhang mit der Verbringungsgenehmigung zwischen den betroffenen Vertragsparteien nicht erforderlich. Ein Nachweis über die Integration der Zulieferung in das Gesamtsystem kann von der jeweiligen Vertragspartei verlangt werden.

6. Instandhaltungsmaßnahmen, Ersatzteile, Schulungen und Reparaturen von nach dem »De-minimis«-Grundsatz ausgeführten oder verbrachten Zulieferungen werden wie Anträge auf Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen nach dem »De-minimis«- Grundsatz behandelt.

7. Der Zulieferanteil einer Vertragspartei an dem zu verbringenden oder auszuführenden Gesamtsystem wird wie folgt festgestellt:

– Sollte das eine Zulieferung erhaltende Unternehmen die Anwendung des »De-minimis«-Grundsatzes wünschen, so teilt es seiner nationalen Genehmigungsbehörde und seinen Zulieferern die jeweiligen Zulieferanteile der einzelnen Vertragsparteien an seinem zu verbringenden oder auszuführenden Gesamtsystem mit;

– sollte das Zuliefererunternehmen die Anwendung des »De-minimis«-Grundsatzes wünschen, so teilt es seiner nationalen Genehmigungsbehörde den jeweiligen Zulieferanteil an dem zu verbringenden oder auszuführenden Gesamtsystem mit;

– der Endintegrator wird den entsprechenden Zulieferanteil jeder betroffenen Vertragspartei am Gesamtsystem feststellen. Dafür berücksichtigt der Endintegrator alle über eine andere Vertragspartei erhaltenen Anteile. Der Endintegrator berücksichtigt dabei bezogen auf jeden seiner direkten Zulieferer, der mehr als 2 % zum Gesamtwert des Gesamtsystems beiträgt, die Güter, die dieser Zulieferer direkt von einer betroffenen Vertragspartei bezogen hat.

8. Die nationale Genehmigungsbehörde einer Vertragspartei kann jederzeit bei der nationalen Genehmigungsbehörde einer anderen Vertragspartei eine Bestätigung der von dem die Zulieferung erhaltenden Unternehmen mitgeteilten Informationen anfordern.

Regeling
Verdrag inzake exportcontrole in het defensiedomein
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
17-09-2021
BWB-id
BWBV0007130
Versie
2021-09-17_0

In de hele regeling · Officiële tekst op wetten.overheid.nl