Anlage 1 — Artikel 2 – Rüstungsgüter aus industrieller Zusammenarbeit Verdrag inzake exportcontrole in het defensiedomein
Artikel 2 – Rüstungsgüter aus industrieller Zusammenarbeit
I. Begriffsbestimmungen für die Einzelheiten nach Artikel 2
Im Sinne dieser Anlage gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Der Begriff „betroffene Vertragsparteien” bezieht sich auf die Vertragsparteien, bei denen in der Anerkennungsphase eines Projekts ein Antrag eingeht (vgl. »Anwendungsbereich« unten). In der anschließenden Genehmigungsphase für Ausfuhrvorgänge bezieht er sich auf die Vertragsparteien, die ein Projekt nach Artikel 2 als berücksichtigungsfähig anerkannt haben.
2. Der Begriff »Ausfuhrvorgang« bezieht sich auf einen spezifischen Vorgang zur Ausfuhr oder Verbringung in andere Staaten als die betroffenen Vertragsparteien (im Folgenden als »Drittstaaten« bezeichnet), der für gewöhnlich in der Erfüllung von aus einem Vertrag oder einer Bestellung erwachsenden Verpflichtungen besteht.
3. Der Begriff »Reexport« bezieht sich auf Verbringungen zwischen den betroffenen Vertragsparteien zur anschließenden Ausfuhr oder Verbringung in Drittstaaten. Zudem bezieht er sich auch auf alle weiteren anschließenden Ausfuhren und Verbringungen von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat.
4. Der Begriff »Projekt« bezieht sich auf ein Projekt der industriellen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Rüstungsindustrien der betroffenen Vertragsparteien, aus dem möglicherweise ein Ausfuhrvorgang/Ausfuhrvorgänge hervorgehen kann/können.
5. Der Begriff »industrielle Partner« bezieht sich auf an einem Projekt beteiligte Unternehmen der betroffenen Vertragsparteien.
6. Der Begriff »Rüstungssystem« im Sinne des Artikels 2 bezieht sich auf alle in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Artikel.
II. Anwendungsbereich – Ein zweistufiges Verfahren
Um die weitere Integration der Rüstungsindustrien der betroffenen Vertragsparteien zu fördern und zu unterstützen, richtet Artikel 2 ein zweistufiges Verfahren für die Genehmigung von Ausfuhren ein, die für ein vorab anerkanntes Projekt der industriellen Zusammenarbeit erforderlich sind:
1. Verfahren zur Anerkennung von Projekten
1. Vor der Nutzung der vereinfachten Genehmigungsverfahren durch Ausführer nach Artikel 2 ist ein gemeinsames regierungsseitiges Anerkennungsverfahren erforderlich. Alle betroffenen Vertragsparteien erzielen ein gemeinsames Verständnis darüber, ob ein Projekt als Projekt der industriellen Zusammenarbeit nach Artikel 2 benannt werden kann. Das Anerkennungsverfahren für Projekte ersetzt nicht das anschließende Verfahren zur Genehmigung von Ausfuhrvorgängen.
2. Jedes Projekt wird einzeln geprüft. Projekte sollen im Interesse aller betroffenen Vertragsparteien sein und müssen zur Integration der jeweiligen Rüstungsindustrien beitragen. Sie sollen durch ein Element fortlaufender Zusammenarbeit gekennzeichnet sein. Die Berücksichtigung sowohl bestehender als auch neuer Kooperationsprojekte ist möglich.
3. Die Unternehmen, die sich für die Aufnahme eines Projekts entscheiden und von den Vorschriften des Artikels 2 profitieren möchten, müssen eine gemeinsame Beschreibung ihres Projekts auf der Grundlage gemeinsam abgestimmter Elemente vorlegen.
4. Wenn alle betroffenen Vertragsparteien Einigkeit darüber erzielen, dass das Projekt ganz oder teilweise nach Artikel 2 berücksichtigungsfähig ist, benachrichtigen sie die betroffenen industriellen Partner in ihrem Hoheitsgebiet darüber. In dieser Benachrichtigung erfolgt auch eine Klärung des genauen Umfangs und Ausmaßes der Anerkennung.
5. Die industriellen Partner sind dazu verpflichtet, ihren jeweiligen Genehmigungsbehörden jegliche Änderungen an der Art des Projekts mitzuteilen. Änderungen, die von einer betroffenen Vertragspartei für bedeutsam erachtet werden, erfordern eine Neubewertung durch alle betroffenen Vertragsparteien darüber, ob das Projekt noch immer nach Artikel 2 berücksichtigungsfähig ist.
2. Verfahren zur Genehmigung von Ausfuhr vorgängen
1. Nach der Anerkennung als gemäß Artikel 2 berücksichtigungsfähiges Projekt werden nachfolgende Genehmigungsentscheidungen im Einklang mit Artikel 2 getroffen. Die industriellen Partner legen ihre jeweiligen Genehmigungsanträge den zuständigen Genehmigungsbehörden unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Artikel 2 des Übereinkommens und auf ihr Projekt vor. Sollte eine betroffene Vertragspartei dem Reexport oder der Verbringung durch eine andere betroffene Vertragspartei widersprechen, gilt Artikel 2 Absatz 2.
2. Der Ausfuhrvorgang, für den ein Genehmigungsantrag geprüft wird, muss der Beschreibung des nach Artikel 2 als berücksichtigungsfähig anerkannten Projekts entsprechen.
3. Der Umfang der nach Artikel 2 zu prüfenden Genehmigungsanträge umfasst,
– sofern die Endnutzer der Enderzeugnisse bekannt sind: alle Verbringungen (einschließlich von Technologie) zwischen den industriellen Partnern sowie nachgelagerte Lieferungen an am Herstellungs- und Entwicklungsprozess beteiligte Empfänger sowie an Endnutzer;
– sofern die Endnutzer den industriellen Partnern zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannt waren oder sich die Endnutzer seitdem geändert haben: alle auf der Grundlage der Anforderungen für Reexportgenehmigungen oder von Reexportvorbehalten zu treffenden Entscheidungen, sofern auf diese nicht vorab verzichtet worden ist.
4. Die Entscheidung über die Gewährung oder Verweigerung der Ausfuhrgenehmigung für das Enderzeugnis obliegt der Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die Ausfuhr erfolgt, und unterliegt nicht Artikel 2.
5. Die Genehmigungen werden im Einklang mit den jeweiligen nationalen Vorschriften und Praktiken erteilt. Diese beinhalten die nationalen Anforderungen für die Übergabe von Endverbleibserklärungen, einschließlich der nationalen Bestimmungen über die Anforderungen für Reexportgenehmigungen.
6. Die betroffenen Vertragsparteien können im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen Informationen über Genehmigungsanträge im Rahmen von Kooperationsprojekten austauschen.
- Regeling
- Verdrag inzake exportcontrole in het defensiedomein
- Soort
- Verdrag
- Geldend vanaf
- 17-09-2021
- BWB-id
- BWBV0007130
- Versie
- 2021-09-17_0