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Artikel 26 Verdrag tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland betreffende de exploitatie van grensoverschrijdende koolwaterstoffenvelden in de Noordzee (met Bijlagen)

STREITBEILEGUNG

1 Jede Streitigkeit über die Auslegung und die Anwendung dieses Abkommens wird auf Verlangen einer Vertragspartei nach der Fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs für Streitigkeiten zwischen zwei Staaten einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2 Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obperson einigen, die von den Regierungen der Vertragsparteien bestellt wird. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, die Obperson innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

3 Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so nimmt sein Vertreter die Ernennungen vor. Besitzt auch der Vertreter die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so nimmt dessen Vertreter die Ernennungen vor.

4 Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit aufgrund dieses Abkommens und des Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend und von den Vertragsparteien zu befolgen. Jede Vertragspartei trägt die Kosten des von ihr bestellten Schiedsrichters sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten der Obperson sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht das Verfahren nach Konsultation mit den Vertragsparteien und unter Beachtung international akzeptierter Verfahrensgrundsätze selbst.

Regeling
Verdrag tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland betreffende de exploitatie van grensoverschrijdende koolwaterstoffenvelden in de Noordzee (met Bijlagen)
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
27-08-2025
BWB-id
BWBV0007104
Versie
2025-08-27_0

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