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Artikel 5 Verdrag tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland betreffende de exploitatie van grensoverschrijdende koolwaterstoffenvelden in de Noordzee (met Bijlagen)

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

1 Die Gesundheits-, Sicherheits-, und Umweltanforderungen der Vertragspartei, welche die Genehmigungen für in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende Projekte erteilt, sind zu erfüllen.

2 Angesichts der Tatsache, dass

1. die für die Host-Facility zuständige Vertragspartei ein Interesse an Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltangelegenheiten in Zusammenhang mit der Erschließung der grenzüberschreitenden Lagerstätte auf der Seite der Linie der anderen Vertragspartei haben kann, und

2. die für die Erschließung der grenzüberschreitenden Lagerstätte verantwortliche Vertragspartei ein ähnliches Interesse an diesen Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Host-Facility haben kann,

konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander zu Prüfungen und deren Ergebnissen.

3 Zur Sicherstellung ihrer gemeinsamen und geteilten Interessen bezüglich der Themen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt arbeiten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien eng zusammen und erleichtern ihren Prüfern die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere in den folgenden Bereichen:

1. Zugang zu allen einschlägigen Informationen,

2. physischer Zugang zu allen Anlagen eines grenzüberschreitenden Projekts zu jeder Zeit und auf dem Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei.

4 Die Prüfer einer zuständigen Behörde arbeiten mit Prüfern der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei zusammen und konsultieren diese, um die Einhaltung der für ein grenzüberschreitendes Projekt geltenden Gesundheits-, Sicherheits-, und Umweltstandards und beziehungsweise oder -anforderungen sicherzustellen.

5 Der Prüfer oder die Prüferin einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei kann die sofortige Unterbrechung einer oder aller betrieblichen Aktivitäten eines grenzüberschreitenden Projekts anordnen, wenn er dies als notwendig oder zweckmäßig erachtet, um einen Vorfall, der eine Gefahr für Leib und Leben darstellt, abzuwenden, unabhängig davon ob es sich um eine unmittelbare Gefahr handelt oder nicht, oder um die Auswirkungen dieses Vorfalls so gering wie möglich zu halten, und Konsultationen zwischen den Prüfern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien aus Zeitgründen oder aufgrund der Umstände nicht möglich sind. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind unmittelbar danach über diese Anordnung und die entsprechenden Gründe in Kenntnis zu setzen und beraten sich anschließend zu den Maßnahmen, die für die sichere und zügige Wiederaufnahme des Betriebs erforderlich sind.

Regeling
Verdrag tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland betreffende de exploitatie van grensoverschrijdende koolwaterstoffenvelden in de Noordzee (met Bijlagen)
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
27-08-2025
BWB-id
BWBV0007104
Versie
2025-08-27_0

In de hele regeling · Officiële tekst op wetten.overheid.nl