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Artikel 11 Verdrag tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland betreffende de exploitatie van grensoverschrijdende koolwaterstoffenvelden in de Noordzee (met Bijlagen)

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

1 Läuft eine Genehmigung, die unmittelbare Auswirkungen auf ein grenzüberschreitendes Projekt hat, in Kürze aus, und ersucht der Inhaber der Genehmigung um ihre Verlängerung und beziehungsweise oder beantragt eine neue oder geänderte Genehmigung, so wird diese von der zuständigen Behörde der für diese Genehmigung verantwortlichen Vertragspartei vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften erneuert oder genehmigt.

2 In Fällen, in denen eine Genehmigung, die unmittelbare Auswirkungen auf ein grenzüberschreitendes Projekt hat,

1. voraussichtlich aufgehoben wird oder aufgehoben wurde oder

2. voraussichtlich abläuft oder abgelaufen ist, ohne dass um eine Verlängerung dieser Genehmigung ersucht wurde, oder

3 voraussichtlich zurückgegeben wird oder zurückgegeben wurde,

erwägt die zuständige Behörde der für diese Genehmigung verantwortlichen Vertragspartei in Abstimmung mit der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei die wirtschaftlichen und praktischen Möglichkeiten für die Weiternutzung. Sofern wirtschaftliche und praktische Optionen für die Weiternutzung ermittelt worden sind, erteilt die zuständige Behörde der für die Genehmigung verantwortlichen Vertragspartei in Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine neue Genehmigung, um die Weiterführung des grenzüber-schreitenden Projekts zu ermöglichen.

Regeling
Verdrag tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland betreffende de exploitatie van grensoverschrijdende koolwaterstoffenvelden in de Noordzee (met Bijlagen)
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
27-08-2025
BWB-id
BWBV0007104
Versie
2025-08-27_0

In de hele regeling · Officiële tekst op wetten.overheid.nl