Artikel 1 Verdrag tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland betreffende de exploitatie van grensoverschrijdende koolwaterstoffenvelden in de Noordzee (met Bijlagen)
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Für die Zwecke dieses Abkommens
1. bedeutet »Genehmigung« jede Genehmigung, Bewilligung, Zustimmung, Lizenz, Ausnahme oder Erlaubnis, die im Rahmen der Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei bezüglich der Erschließung von Kohlenwasserstoffen und beziehungsweise oder des Baus und Betriebs von Anlagen erteilt wird,
2. bezieht sich »zuständige Behörde« auf eine Stelle, die im Namen der Vertragspartei bestimmte Aufgaben zur Durchführung dieses Abkommens wahrnimmt. In der Bundesrepublik Deutschland ist dies vor allem das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Niedersachsen und im Königreich der Niederlande ist dies der Minister oder die Ministerin für Klima und grünes Wachstum. In beiden Fällen schließt dies auch alle Nachfolgestellen ein, die befugt werden, die derzeit von den genannten Behörden ausgeübten einschlägigen Aufgaben wahrzunehmen,
3. umfasst »Bau und Betrieb« die Konstruktion, Herstellung, Installation, Anlage, Nutzung, Wartung, Instandsetzung und Stilllegung von Anlagen,
4. bedeutet »Entwicklungsplan« ein Programm, in dem gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien die einschlägigen Arbeiten festgelegt sind und das die jeweilige zuständige Behörde genehmigt oder dem Lizenznehmer zur Erschließung von Kohlenwasserstoffen in einer grenzüberschreitenden Lagerstätte zur Verfügung gestellt hat,
5. umfasst »Erschließung« die Bewertung, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung von Kohlenwasserstoffen aus einer grenzüberschreitenden Lagerstätte und beziehungsweise oder die Einbringung, Wiedereinbringung oder Speicherung eines Stoffes, der für die Aufsuchung, Bewertung, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung dieser Kohlenwasserstoffe verwendet oder durch diese gewonnen wird, sowie die Stilllegung einer Anlage,
6. bedeutet »Host-Facility« eine zur Erschließung einer grenzüberschreitenden Lagerstätte genutzte Anlage,
7. bedeutet »Kohlenwasserstoffe« alle flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffe, die in natürlichen geologischen Schichten vorkommen oder aus diesen gewonnen werden, sowie andere Stoffe, die in Verbindung mit diesen Kohlenwasserstoffen gewonnen werden,
8. bedeutet »Prüfer« oder »Prüferin« eine Person, die von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei dazu befugt ist, Prüfaktivitäten bezüglich
a) des Baus und Betriebs einer Anlage in Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Projekt oder
b) eines Messsystems in Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Projekt durchzuführen,
9. bedeutet »Anlage« eine künstliche Insel, Struktur oder sonstige für die Erschließung bestimmte Einrichtung einschließlich Plattformen, Bohrinseln, schwimmenden Produktionseinheiten, Speichereinheiten, Hotelschiffen, Bohrungen und Bohrlöchern, Bohrlochköpfen, Rohrleitungen und Kabeln innerhalb eines Feldes, jedoch ohne Versorgungs- und Unterstützungsschiffe, Schiffe zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen als Massengut, sonstige Rohrleitungen oder Kabel,
10. bedeutet »Lizenznehmer« die natürliche oder juristische Person, die eine Genehmigung erhalten hat,
11. bedeutet »Lizenzvereinbarung« die Vereinbarung, die die Lizenznehmer zur Erschließung einer grenzüberschreitenden Lagerstätte eingehen oder eingehen werden,
12. bedeutet »Linie« die in Artikel 6 des Vertrags vom 24. Oktober 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Nutzung und Verwaltung des Küstenmeers zwischen 3 und 12 Seemeilen und Artikel 1 des Vertrags vom 1. Dezember 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die seitliche Abgrenzung des Festlandsockels in Küstennähe festgelegten Linien,
13. bedeutet »Vertragspartei« die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Bundesländer (»deutsche Vertragspartei«) oder die Regierung des Königreichs der Niederlande (»niederländische Vertragspartei«), gemeinsam als »Vertragsparteien« bezeichnet,
14. bedeutet »Neuermittlung« eine Überprüfung der Kohlenwasserstoffmengen gemäß der Lizenzvereinbarung in dem Feld, auf welches die Lizenzvereinbarung Anwendung findet, und an die sich eine Neuaufteilung der Kohlenwasserstoffe und der Beteiligungen am Verbundsgebiet zwischen den Lizenznehmern anschließen kann,
15. bedeutet »grenzüberschreitendes Projekt« eines der folgenden Projekte:
a) den Bau und Betrieb eines grenzüberschreitenden Bohrlochs,
b) die Erschließung einer grenzüberschreitenden Lagerstätte einschließlich des Baus und Betriebs einer Host-Facility zu diesem Zweck,
16. bedeutet »grenzüberschreitende Lagerstätte(n)« die Lagerstätte N05-A und jede andere geologische Kohlenwasserstoffstruktur, die vollständig oder teilweise im Küstenmeer der Vertragsparteien zwischen drei und zwölf Seemeilen liegt und die sich auf beide Seiten der Linie erstreckt, einschließlich weiterer geologischer Kohlenwasserstoffstrukturen, die in einer Druck- und Phasenverbindung mit einer grenzüberschreitenden Lagerstätte stehen, auch wenn sie die Linie nicht überschreiten,
17. bedeutet »grenzüberschreitendes Bohrloch« eine Bohrung in eine grenzüberschreitende Lagerstätte beziehungsweise ein Bohrloch in einer grenzüberschreitenden Lagerstätte, unabhängig davon, ob diese beziehungsweise dieses die Linie überschreitet,
18. bedeutet »Verbundsgebiet« das für die gemeinsame Erschließung einer grenzüberschreitenden Lagerstätte bestimmte Gebiet, das in der von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien genehmigten Lizenzvereinbarung festgelegt ist,
19. hat »Betreiber des Verbundsgebiets« die in Artikel 19 angegebene Bedeutung.
- Regeling
- Verdrag tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland betreffende de exploitatie van grensoverschrijdende koolwaterstoffenvelden in de Noordzee (met Bijlagen)
- Soort
- Verdrag
- Geldend vanaf
- 27-08-2025
- BWB-id
- BWBV0007104
- Versie
- 2025-08-27_0