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Anlage zum Abkommen zwischen das Königreich der Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland tot het vermijden van dubbele belasting en het voorkomen van het ontgaan van belasting met betrekking tot belastingen naar het inkomen

Hat eine juristische Person den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet und verläuft die gemeinsame Grenze zwischen den Vertragsstaaten durch die feste Geschäftseinrichtung, in der sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, gilt die juristische Person nach Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens als nur in folgendem Vertragsstaat ansässig:

a) Kann eindeutig bestimmt werden, in welchem der Vertragsstaaten die juristische Person den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung hat, so gilt sie als nur in diesem Staat ansässig.

b) Kann nicht eindeutig bestimmt werden, in welchem der Vertragsstaaten die juristische Person den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung hat, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der größere Teil der vom Unternehmen genutzten Fläche des Gebäudes befindet, in dem die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens ausgeübt wird.

Beispielsfälle:

Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung kann eindeutig bestimmt werden.

Für die Gewinne des Unternehmens haben die Niederlande das Besteuerungsrecht (Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 und 4 des Abkommens).

Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung kann nicht eindeutig bestimmt werden, da sich dieser nicht eindeutig in einem der beiden Vertragsstaaten befindet.

Maßgeblich ist der größere Teil der vom Unternehmen genutzten Fläche des Gebäudes, in dem die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens ausgeübt wird.

Vom Unternehmen genutzte Fläche: | 100 m2 | + | 100 m2 | + | 400 m2 | = | 600 m2

davon Teilfläche in der Bundesrepublik Deutschland: | 50 m2 | + | 50 m2 | + | 400 m2 | = | 500 m2

davon Teilfläche in den Niederlanden: | | | 50 m2 | + | 50 m2 | = | 100 m2

Für die Gewinne des Unternehmens hat die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht (Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 und 4 des Abkommens).

Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung kann nicht eindeutig bestimmt werden, da sich dieser nicht eindeutig in einem der beiden Vertragsstaaten befindet.

Maßgeblich ist der größere Teil der vom Unternehmen genutzten Fläche des Gebäudes, in dem die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens ausgeübt wird (hier: Gebäude 1).

Vom Unternehmen genutzte Fläche: | 100 m2 | + | 100 m2 | = | 200 m2

davon Teilfläche in der Bundesrepublik Deutschland: | 30 m2 | + | 30 m2 | = | 60 m2

davon Teilfläche in den Niederlanden: | 70 m2 | + | 70 m2 | = | 140 m2

Für die Gewinne des Unternehmens haben die Niederlande das Besteuerungsrecht (Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 und 4 des Abkommens).

Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung kann nicht eindeutig bestimmt werden, da sich dieser nicht eindeutig in einem der beiden Vertragsstaaten befindet.

Maßgeblich ist der größere Teil der vom Unternehmen genutzten Fläche des Gebäudes, in dem die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens ausgeübt wird.

Vom Unternehmen genutzte Fläche: | 250 m2

davon Teilfläche in der Bundesrepublik Deutschland: | 200 m2

davon Teilfläche in den Niederlanden: | 50 m2

Für die Gewinne des Unternehmens hat die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht (Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 und 4 des Abkommens).

Regeling
Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland tot het vermijden van dubbele belasting en het voorkomen van het ontgaan van belasting met betrekking tot belastingen naar het inkomen
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
31-12-2025
BWB-id
BWBV0005862
Versie
2025-12-31_0

In de hele regeling · Officiële tekst op wetten.overheid.nl