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Nr. I Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Duitse Bondsregering houdende een administratieve overeenkomst als bedoeld in artikel 71, vierde lid, van de Aanvullende Overeenkomst bij het NAVO-status verdrag

9712

Verbalnote

Die Königlich Niederländische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt folgendes mitzuteilen:

Um für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten niederländischen Streitkräfte sowie des zivilen Gefolges und ihre Angehörigen die Fürsorge und damit die Aufrechterhaltung der Moral der Truppe su fördern, schlägt die Regierung des Königreichs der Niederlande der Regierung der Bundesrepublik, Deutschland vor, ein Verwaltungsabkommen nach Artikel 71 Absatz. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schliessen, das folgenden Wortlaut haben soll:

1. Der niederländischen Organisation „Stichting Jeugdwerk West-Duitsland”, einer Stiftung, die sich laut ihrer Statuten die Förderung der Jugend- und Jugendlichenfürsorge für Kinder von Mitgliedern der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten niederländischen Streitkräfte zum Ziel gesetzt hat, wird dieselbe Behandlung gewährt werden wie den Organisationen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut beziehenden Abschnitts des Unterzeichnungsprotokoll aufgeführt sind.

2. Die vorgenannte Organisation ist für die Befriedigung der militärischen Bedürfnisse der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten niederländischen Streitkräfte erforderlich. Sie arbeitet nach den Richtlinien der niederländischen Truppe und untersteht deren Dienstaufsicht.

3. Die ausschliesslich im Dienst der „Stichting Jeugdwerk West-Duitsland” stehenden Bediensteten sind, unbeschadet des Artikels 71 Absatz 6 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, wie Mitglieder des zivilen Gefolges und die Angehörigen dieser Bediensteten wie Angehörige von Mitgliedern des zivilen Gefolges anzusehen und zu behandeln.

4. Die „Stichting Jeugdwerk West-Duitsland” gilt nicht als Bestandteil der Truppe im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und ist in bezug auf die Abgeltung von Schäden nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Landfahrzeuge, die von ihr betrieben werden, werden als Dienstfahrzeuge im Sinne des Artikels XI Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 1 sowie des Artikels XIII Absatz 4 des NATO-Truppenstatuts angesehen.

5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in der Bundesrepublik Deutschland, in denen die „Stichting Jeugdwerk West-Duitsland” ihr Hauptquartier und Zweigstellen ihren Sitz haben werden sowie die Personalien der bei dieser Einrichtung beschäftigten Personen und gegebenenfalls spätere Veränderungen mitteilen.

6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage des Eingangs der Antwortnote des Auswärtigen Amts bei der Königlich Niederländischen Botschaft in Kraft.

Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den in den Nummern 1 bis 6 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis bestätigende Antwortnote des Auswärtigen Amts ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Artikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden.

Die Königlich Niederländische Botschaft benutzt diesen Anlass, das Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 29. September 1976

An das

Auswärtige Amt

5300 BONN

Regeling
Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Duitse Bondsregering houdende een administratieve overeenkomst als bedoeld in artikel 71, vierde lid, van de Aanvullende Overeenkomst bij het NAVO-status verdrag
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
07-10-1976
BWB-id
BWBV0005428
Versie
1976-10-07_0

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