wetzoeker

I Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Duitse Bondsregering betreffende kustlichten

BOTSCHAFT

DER

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

DEN HAAG

512-00/999

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten wegen des Austauschs von Informationen betreffend Küstenbewachung folgende neue Vereinbarung vorzuschlagen:

Besteht die Absicht, im niederländischen Teil des Küstengebietes östlich des Meridians 05°36' östlicher Länge oder im deutschen Teil des Küstengebietes westlich des Meridians 07°45' östlicher Länge ein neues Leuchtfeuer, Nebelschallzeichen oder Funkfeuer zu errichten, oder an bestehenden Anlagen der genannten Art Veränderungen vorzunehmen, die für die Seezeichenbehörde des anderen Staates technisch von Bedeutung sind, so werden die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande auf diplomatischem Wege einander hiervon unterrichten. Hierbei bedarf es folgender Angaben:

Geographische Lage der Seezeichenanlagen, voraussichtliche Tragweite, Art und Charakter sowie sonstige Besonderheiten, die für die Beurteilung des Einflusses, den die Seezeichenanlage auf die Interessen der Seezeichenverwaltung des anderen Staates hat, erforderlich sind.

Diese Regelung verpflichtet die beteiligten Regierungen nicht, mit der Durchführung der beabsichtigten Massnahmen zu warten, bis die andere Regierung ihren Standpunkt festgelegt hat.

Falls es zweckmässig und erwünscht ist, können Vertreter der beiderseitigen Seezeichenbehörden zur Abhaltung von Besprechungen bestimmt werden. Durch diese Regelung wird zwischen den beteiligten Regierungen die Regelung über den Austausch von Informationen betr. Einrichtung und Änderung von Küstenleuchtfeuern vom November 1911 aufgehoben.

Die durch diesen Notenwechsel zwischen beiden Regierungen zustandegekommene Übereinkunft soll an dem Tage in Kraft treten, an dem die niederländische Regierung der deutschen Bundesregierung mitteilen wird, dass die in den Niederlanden verfassungsmässig erforderliche parlamentarische Zustimmung erfolgt ist.

Die Botschaft benutzt auch diese Gelegenheit, dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten den Ausdruck ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

Den Haag, den 3. September 1956.

An das

Ministerium der

Auswärtigen Angelegenheiten

Den Haag.

Regeling
Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Duitse Bondsregering betreffende kustlichten
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
24-08-1957
BWB-id
BWBV0005359
Versie
1957-08-24_0

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