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Nr. I Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland tot regeling van de samenwerking in de Eemsmonding (Eems-Dollardverdrag)

DER BUNDESMINISTER

DES AUSWÄRTIGEN

Den Haag, den 8. April 1960

Herr Minister!

Im Laufe der Verhandlungen, die zur heutigen Unterzeichnung des Vertrags über die Regelung der Zusammenarbeit in der Emsmündung geführt haben, habe ich Sie darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit, dass eine neue Verbindung von Delfzijl zum Hauptfahrwasser hergestellt wird, auf deutscher Seite, insbesondere in Emder Hafenkreisen, gewisse Besorgnis ausgelöst hat. Man hat es daher für zweckmässig gehalten, diese Sorgen zum Gegenstand einer Aussprache zwischen Vertretern des Landes Niedersachsen als Eigentümer des Hafens Emden und des Havenschap Delfzijl zu machen, die am 11. Juni 1959 zu folgender gemeinsamer Erklärung geführt hat:

„1. Die Vertreter der beiden Hafenverwaltungen werden mindestens einmal im Jahre zusammenkommen, um sich gegenseitig über die geplanten Investitionen zu unterrichten und sonstige Fragen der Hafenwirtschaft der beiden Häfen zu erörtern mit dem Ziel, die Kapazität ihrer Häfen ihrer geographischen Lage entsprechend in der bestmöglichen Weise auszunutzen und einer sinnvollen Wirtschafts- und Verkehrspolitik widersprechende Investitionen zu vermeiden.

2. Sie nehmen hierbei die bestehenden Aufgaben Emdens als Versorgungshafen für die ortsansässige Industrie und als einen Spezialhafen für Erze und Kohle der Bundesrepublik Deutschland auf der einen und Delfzijls als Versorgungshafen für die ortsansässige Industrie, für die Provinz Groningen und die übrigen Teile der Niederlande auf der anderen Seite zum Ausgangspunkt und halten es für erforderlich, alle Massnahmen zu unterlassen, die dieser natürlichen Aufgabenteilung beider Häfen und der weiteren Erfüllung ihrer Funktionen abträglich sein könnten. Sie werden insbesondere in ihren Häfen keine Erze und Kohle umschlagen, die für das nationale Hinterland des Hafens der anderen Seite bestimmt sind oder von dort kommen.”

Unter bezugnahme auf diese Erklärung und die Artikel 1 und 4 des Ems-Dollart-Vertrags beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung ihrer Übereinstimmung mit dieser Erklärung Ausdruck gibt, wobei sie von folgendem ausgeht:

a) Die Erklärung betrifft ausschliesslich das Verhältnis zwischen den Häfen Emden und Delfzijl, berührt jedoch im übrigen in keiner Weise die allgemeine Hafen- und Verkehrspolitik der beiden Regierungen, insbesondere die Rolle dieser beiden Häfen im Verhältnis zu dritten Häfen.

b) Die Erklärung in Ziffer 2 gilt erst von dem Zeitpunkt an, in dem eine neue Verbindung von Delfzijl zum Hauptfahrwasser in Gebrauch genommen wird.

c) Die Erklärung kann von den Unterzeichnern in Verfolg der von ihnen beschlossenen Zusammenarbeit ergänzt und künftigen Entwicklungen durch weitere Vereinbarungen angepasst werden, soweit die beiden Unterzeichner dies für zweckmässig halten.

Ich würde Ihnen sehr dankbar sein, wenn Sie mir die Auffassung Ihrer Regierung zu dem Vorstehenden mitteilen würden.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

(gez.) VON BRENTANO

An Seine Exzellenz

den Minister für Auswärtige Angelegenheiten

des Königreichs der Niederlande

Herrn J. M. A. H. Luns

Den Haag

Regeling
Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland tot regeling van de samenwerking in de Eemsmonding (Eems-Dollardverdrag)
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
01-07-1978
BWB-id
BWBV0005343
Versie
1978-07-01_0

In de hele regeling · Officiële tekst op wetten.overheid.nl