wetzoeker

Nr. I Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Duitse Bondsregering inzake de Overeenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland inzake het kleine grensverkeer

AUSWÄRTIGES AMT

V 3-81.SA 4

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Niederländischen Botschaft unter Bezugnahme auf das am 3. Juni 1960 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über den kleinen Grenzverkehr folgendes mitzuteilen:

Durch Notenwechsel wurde in Den Haag am 28. Juni 1961 die Grenzzone nach Artikel 2 Satz 1 des Abkommens bestimmt.

Inzwischen hat es sich herausgestellt, dass es notwendig ist, eine Neufassung des Verzeichnisses der zur Grenzzone gehörenden Gemeinden abzufassen. Ebenfalls hat es sich als empfehlenswert erwiesen, die zur Grenzzone gehörenden deutschen und niederländischen Gemeinden in getrennten Verzeichnissen aufzuführen. Die im Hinblick darauf in gegenseitigem Einvernehmen abgefassten Verzeichnisse der zur Grenzzone gehörenden deutschen bzw. niederländischen Gemeinden liegen an.

Das Auswärtige Amt schlägt unter Bezugnahme auf Artikel 2 Satz 2 des Abkommens vom 3. Juni 1960 vor, dass die Grenzzone jetzt durch anliegende Verzeichnisse deutscher bzw. niederländischer Gemeinden bestimmt wird. Das Auswärtige Amt würde es begrüssen, von der Botschaft zu erfahren, ob die Regierung des Königreichs der Niederlande obengenanntem Vorschlag zustimmen kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Königlich Niederländische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 10. Dezember 1968

An die

Königlich Niederländische Botschaft

Regeling
Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Duitse Bondsregering inzake de Overeenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland inzake het kleine grensverkeer
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
01-02-1969
BWB-id
BWBV0005247
Versie
1969-02-01_0

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