Nr. I Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Duitse Bondsregering houdende een regeling voor de behandeling van eisen tot schadevergoeding in verband met verlies of schade veroorzaakt door in de Bondsrepubliek Duitsland gestationeerde Nederlandse militaire eenheden
DER BUNDESMINISTER
DES AUSWÄRTIGEN
Bonn, den 29. Januar 1957
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, für die Anwendung des Artikels 8 des Finanzvertrages vom 26. Mai 1952 (in der Fassung des Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954) mit Bezug auf die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte des Königreichs der Niederlande folgende Regelung vorzuschlagen:
Soweit die Streitkräfte des Königreichs der Niederlande betroffen sind, wird Artikel 8 des Finanzvertrages nach Massgabe der folgenden Bestimmungen angewendet:
§ 1
Mit Bezug auf diese Streitkräfte wird die Wahrnehmung der in Artikel 8 Absatz (9) Satz 1 und 2 des Finanzvertrages vorgesehenen Aufgaben auf die Bundesrepublik übertragen.
§ 2
(1) Ist ein Entschädigungsantrag bei der zuständigen deutschen Behörde eingegangen, so unterrichtet diese die zuständige Dienststelle der Streitkräfte über den Antrag und teilt ihr die Einzelheiten mit, welche die letztere Dienststelle benötigt.
(2) Nach Eingang dieser Einzelheiten übermittelt die zuständige Dienststelle der Streitkräfte der zuständigen deutschen Behörde so bald wie möglich die in ihrem Besitz befindlichen, für die Bearbeitung des Schadensfalles erforderlichen Informationen und Beweismittel, soweit dies nach den Vorschriften des Königreichs der Niederlande zulässig ist.
(3) Insbesondere hat bei Enschädigungsansprüchen, auf die Artikel 8 Absatz (2) Unterabsatz (c) und (d) des Finanzvertrages Anwendung finden, die zuständige Dienststelle der Streitkräfte innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der Mitteilung gemäss Absatz (1) dieses Paragraphen alle diejenigen in ihrem Besitz befindlichen Informationen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die eine völlige oder teilweise Ablehnung des Entschädigungsanspruchs begründen würden. In diesen Fällen wird die deutsche Behörde nur nach vollständiger Würdigung solcher Informationen und Beweismittel einen Entschädigungsbetrag festsetzen und auszahlen und sich im Zweifelsfall vor Auszahlung irgendwelcher Beträge mit der Dienststelle der Streitkräfte ins Benehmen setzen.
§ 3
(1) Wird ein Entschädigungsanspruch darauf gestützt, dass ein Verlust oder Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds oder eines Bediensteten der Streitkräfte oder einer Person, die bei den Streitkräften gemäss Artikel 44 oder 45 des Truppenvertrages beschäftigt ist, bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen oder durch eine Tätigkeit der Streitkräfte verursacht worden sei, so erteilt die zuständige Dienststelle der Streitkräfte eine Bescheinigung darüber, ob die Handlung oder Unterlassung bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen der betreffenden Personen begangen worden ist oder ob eine Tätigkeit der Streitkräfte vorliegt.
(2) Die deutsche Behörde wird eine Entschädigung nur dann festsetzen und eine Auszahlung von Entschädigungsbeträgen nur dann vornehmen, wenn von der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte eine Bescheinigung darüber erteilt worden ist, dass die für den Verlust oder Schaden ursächliche Handlung oder Unterlassung bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen begangen oder der Verlust oder Schaden durch eine Tätigkeit der Streitkräfte verursacht worden ist.
(3) Ergeben sich im Laufe der weiteren Ermittlungen Umstände, die zu einer von dem Inhalt der erteilten Bescheinigung abweichenden Beurteilung der Frage, ob eine Handlung oder Unterlassung bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen begangen worden ist oder ob eine Tätigkeit der Streitkräfte vorliegt, führen können, so wird die zuständige Dienststelle der Streitkräfte auf Ersuchen der zuständigen deutschen Behörde unter Berücksichtigung der Vorstellungen der deutschen Behörde die Bescheinigung überprüfen.
§ 4
Erhebt der Entschädigungsberechtigte wegen seines Anspruchs gemäss Artikel 8 Absatz (10) des Finanzvertrages vor einem ordentlichen deutschen Gericht Klage gegen die Bundesrepublik, so wird die deutsche Behörde der zuständigen Stelle der Streitkräfte eine Abschrift der Klageschrift übersenden. Sollte die deutsche Behörde mit Rücksicht auf die Klage eine Ergänzung der zur Rechtsverteidigung zu verwendenden Unterlagen und Beweismittel durch die Dienststelle der Streitkräfte für notwendig halten, so wird sie die Dienststelle der Streitkräfte so bald wie möglich davon in Kenntnis setzen.
§ 5
Sollte das in einern gemäss Artikel 8 Absatz (10) des Finanzvertrages angestrengten Prozess ergangene rechtskräftige Urteil eines Gerichts von der gemäss Paragraph 1 dieses Abkommens getroffenen Entscheidung der deutschen Behörde abweichen, so ist die Entscheidung so abzuändern, dass sie mit dem Urteil übereinstimmt; dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Behörden der Streitkräfte ihr Recht zur Teilnahme an dem Prozess gegen die Bundesrepublik gemäss Artikel 8 Absatz (12) des Finanzvertrages wahrgenommen haben oder nicht.
§ 6
Gemäss Artikel 8 Absatz (14) des Finanzvertrages wird vereinbart, dass 75 vom Hundert des von den zuständigen deutschen Behörden oder von den deutschen Gerichten zuerkannten Entschädigungsbetrages zu Lasten des Königreichs der Niederlande gehen. Die übrigen 25 vom Hundert des Entschädigungsbetrages werden von der Bundesrepublik getragen.
§ 7
Damit das Königreich der Niederlande denjenigen Teil der von den deutschen Behörden oder Gerichten zugesprochenen Entschädigung, der gemäss Paragraph 6 dieses Abkommens zu Lasten des Königreichs der Niederlande gehen soll, der Bundesrepublik Deutschland erstatten kann, wird die deutsche Behörde bis zum 15. eines jeden Monats der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte eine Liste der im Laufe des vorhergehenden Monats ausgezahlten Entschädigungsbeträge übersenden.
§ 8
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden keine Anwendung in den Fällen des Artikels 8 Absatz (16) des Finanzvertrages.
§ 9
Ansprüche aus Schäden oder Verlusten, die in der Zeit zwischen dem 5. Mai 1955 1200 Uhr mittags und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entstanden sind, werden nach den Vorschriften dieses Abkommens behandelt.
§ 10
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1957 in Kraft. Es bleibt bis zum Ausserkrafttreten des Artikels 8 des Finanzvertrages, längstens jedoch ein Jahr, in Kraft.
(2) Ergibt sich zwei Monate vor Ablauf des in Absatz (1) Satz 2 genannten Zeitraumes, dass der Artikel 8 des Finanzvertrages länger als dieses Abkommen in Kraft bleiben wird, werden die Königlich Niederländische Regierung und die Bundesregierung unverzüglich in Verhandlungen über eine neue vertragliche Regelung eintreten.
Sollten die vorstehenden Vorschriften für die Regierung Euerer Exzellenz annehmbar sein, so beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und das Bestätigungsschreiben Euerer Exzellenz als ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen gelten sollen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
(gez.) v. BRENTANO
Seiner Exzellenz
dem Königlich Niederländischen Botschafter
Herrn A. Th. Lamping
Königlich Niederländische Botschaft
Bonn
- Regeling
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- Soort
- Verdrag
- Geldend vanaf
- 29-01-1957
- BWB-id
- BWBV0005010
- Versie
- 1957-01-29_0