No. I Overeenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland inzake het luchtverkeer
DER BOTSCHAFTER DER BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND
Den Haag, den 28. September 1956
Sehr geehrte Herren Minister!
Ich beehre mich, auf Artikel 2 Absatz 2 des am 28. September 1956 unterzeichneten Abkommens über den Luftverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande Bezug zu nehmen. In den Verhandlungen, die im Zusammenhang mit dem vorgenannten Abkommen geführt worden sind, ist Einverständnis darüber erzielt worden, dass der Fluglinienverkehr auf den in nachstehendem Fluglinienplan festgelegten Linien durchgeführt werden kann:
FLUGLINIEN-PLAN
I. Deutsche Linien
A. Nachbarschaftslinien
Von Punkten in der Bundesrepublik nach Punkten in den Niederlanden
B. Übrige Linien
Nr. | Abgangspunkte | Punkte in den Niederlanden | Punkte darüber hinaus
1 | Punkte in der Bundesrepublik | Flughäfen in den Niederlanden | Nordwesteuropa und Nordamerika
2 | Punkte in der Bundesrepublik | Flughäfen in den Niederlanden | Zwischenlandepunkte, Curaçao, Punkte in Zentralamerika *)
II. Niederländische Linien
A. Nachbarschaftslinien
Von Punkten in den Niederlanden nach Punkten in der Bundesrepublik (je Strecke nicht mehr als 2 Flughäfen in der Bundesrepublik)
B. Übrige Linien
Nr. | Abgangspunkte | Punkte in der Bundesrepublik Deutschland | Punkte darüber hinaus
1 | Punkte in den Niederlanden | Bremen oder Hannover | Skandinavien, Finnland und darüber hinaus
2 | Punkte in den Niederlanden | Düsseldorf oder Köln/Bonn oder Frankfurt oder Nürnberg oder Stuttgart oder München (je Einzelstrecke ein Flughafen) | Mittel-, Süd- und Südosteuropa, Naher, Mittlerer und Ferner Osten
3 | Punkte in den Niederlanden | Düsseldorf oder Frankfurt oder München (je Einzelstrecke ein Flughafen) | Zwischenlandepunkte in Südeuropa, Punkte in Afrika und Ferner Osten
4 | Punkte in den Niederlanden | Düsseldorf oder Frankfurt (je Einzelstrecke ein Flughafen) | Zwischenlandepunkte in der Schweiz und in Portugal nach Punkten in Zentralamerika *)
*) Der Begriff Zentralamerika umfasst hier die Länder von Mittelamerika, die Inseln der Karibischen See, sowie Venezuela, Columbien, Peru und Ecuador.
Ich habe die Ehre, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem vorstehenden Fluglinienplan einverstanden erklärt. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich wissen liessen, ob die Regierung des Königreichs der Niederlande diesen Fluglinienplan ebenfalls billigt. Bejahendenfalls werden diese Note und Ihre Antwort als Übereinkommen zwischen unseren Regierungen angesehen werden.
Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren Minister, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
(gez.) H. MÜHLENFELD
Ihren Exzellenzen
dem königlich-niederländischen
Minister des Auswärtigen,
Herrn J. W. Beyen, und
dem königlich-niederländischen
Minister ohne Portefeuille,
Herrn J. M. A. H. Luns.
- Regeling
- Overeenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland inzake het luchtverkeer
- Soort
- Verdrag
- Geldend vanaf
- 28-04-1958
- BWB-id
- BWBV0005008
- Versie
- 1958-04-28_0