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No. I Notawisseling tussen de Nederlandse en de Duitse Regering inzake de restitutie van Duitse, in rijksmarken luidende effecten

DER BOTSCHAFTER

DER

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

DEN HAAG

Den Haag, den 19. Mai 1952

Nieuwe Parklaan 77

Herr Aussenminister,

Ich beehre mich, Ew. Exzellenz im Namen der Deutschen Bundesregierung folgendes mitzuteilen:

Die Königlich Niederländische Regierung hat einen Anspruch auf Restitution von deutschen, auf Reichsmark lautenden Wertpapieren mit der Begründung erhoben, dass diese Wertpapiere während der deutschen Besetzung der Niederlande abhanden gekommen und nach Deutschland verbracht worden seien.

Über diesen Anspruch haben Anfang Oktober 1951 im Haag, Ende November 1951 in Unkel a/Rh. und seit dem 16. Januar 1952 erneut im Haag Verhandlungen zwischen einer deutschen und einer niederländischen Delegation stattgefunden. Nachdem diese Verhandlungen heute zu einem Abschluss geführt haben, beehre ich mich, Ihnen das Ergebnis wie folgt zu bestätigen:

1. Die Bundesregierung zahlt an die Königlich Niederländische Regierung zur Abgeltung des Anspruches auf Restitution der während der deutschen Besetzung der Niederlande abhanden gekommenen und nach Deutschland verbrachten Reichsmark-Wertpapiere einen Betrag von 45 Millionen DM als Gegenwert für die Reichsmark-Aktien, die Bundesregierung erkennt ferner an, der Königlich Niederländischen Regierung als Gegenwert für 70 Millionen Reichsmark-Obligationen einen noch nicht feststehenden Betrag zu schulden.

2. Der Betrag von 45 Millionen DM wird in vier Raten gezahlt werden, und zwar die erste Rate in Höhe von 10 Millionen DM am 1. Juli 1952, die zweite Rate in Höhe von 15 Millionen DM am 1. Juli 1953 und die weiteren Raten in Höhe von je 10 Millionen DM jeweils am 1. Juli der darauffolgenden Jahre.

3. Die Bundesregierung wird die noch nicht gezahlten Raten vom 1. Juli 1952 ab mit 3 % im Jahre verzinsen. Die Zinsen sind mit den fälligen Raten, erstmalig am 1. Juli 1953 zu zahlen.

4. Was die Zahlung des Gegenwertes der 70 Millionen Reichsmark-Obligationen anbelangt, so hätte deren Behandlung, insbesondere die Umstellung in D-Mark, die Verzinsung, die Tilgung und der Transfer, so zu erfolgen, wie sie für die vor dem 1. September 1939 ausgegebenen Obligationen in deutscher Währung in der kommenden Schuldenregelung vorgesehen wird.

5. Die Raten und die Zinsen gemäss Ziffern 2 und 3 werden auf ein zu Gunsten der Königlich Niederländischen Regierung bei einer deutschen Landeszentralbank oder Aussenhandelsbank zu errichtendes Konto eingezahlt. Das Konto erhält die Bezeichnung: „Aktien-Altbesitz-Sonderkonto”.

6. Die auf dem Konto gutgebrachten DM-Beträge können von der Königlich Niederländischen Regierung wie folgt verwendet werden:

a) zu Lasten des Kontos können Vermögensanlagen in der Bundesrepublik Deutschland und in den Westsektoren Berlins nach den gleichen Bestimmungen erworben werden, wie sie für originäre Sperrguthaben gelten, die durch Veräusserung von Wertpapieren entstanden sind, welche dem Konto-Inhaber bereits vor dem 1. September 1939 gehört haben.

b) Zu Lasten des Kontos können ferner DM-Beträge an eine von der Königlich Niederländischen Regierung im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestimmte juristische Person deutschen Rechts zur weiteren Verwendung für die Finanzierung von Waren- und Dienstleisturigsgeschäften und für mittel- und langfristige Anlagen, insbesondere zur Förderung des deutsch-niederländischen Wirtschaftsverkehrs, übertragen werden.

7. Die auf dem Konto gutgebrachten DM-Beträge können von der Königlich Niederländischen Regierung wie folgt veräussert werden:

a) an beliebige Personen mit der Wirkung, dass die Erwerber die gleiche Rechtsstellung erlangen, wie sie im Rahmen der allgemeinen deutschen Devisenbestimmungen für die Erwerber von Ausländer-Guthaben vorgesehen ist;

b) an natürliche und juristische Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt, Hauptniederlassung oder Sitz in den Niederlanden mit der Wirkung, dass in der Hand des ersten Erwerbes etwaige Transferberechtigungen - siehe Ziffer 8 - erhalten bleiben.

Es wird davon ausgegangen, dass auf Ersuchen einer der Parteien Beratungen darüber stattfinden, ob und wie im Falle einer Veräusserung von Guthaben gemäss Buchstabe (a) die Transfergenehmigung zu Gunsten der Kgl. Niederländischen Regierung erhalten werden kann, und darüber, ob und wie eine Ausdehnung der Möglichkeiten zur Veräusserung erreicht werden kann.

8. Die auf dem Konto eingezahlten DM-Beträge, die noch ausstehenden Raten und die nach Ziffer 6 erworbenen Vermögensanlagen sowie die Zinsen aus den DM-Guthaben und DM-Forderungen und die Erträgnisse aus den genannten Vermögensanlagen werden hinsichtlich der Transferberechtigung so behandelt, als ob es sich um Aktien, die dem jetzigen Berechtigten bereits vor dem 1. September 1939 gehört haben, und um deren Erträgnisse handelte. Dies gilt auch für Berechtigte nach Ziffer 7 Buchstabe b). Hierdurch werden günstigere Transfermöglichkeiten auf Grund sonstiger Regelungen nicht beeinträchtigt.

9. Im Falle einer Änderung des Wechselkurses zwischen der deutschen Mark und dem Gulden gelten für die noch ausstehenden Raten die Bestimmungen, die im Art. VIII des deutsch-niederländischen Zahlungsabkommens vom 7. September 1949 für den Gesamtsaldo auf den deutsch-niederländischen Verrechnungskonten vorgesehen sind.

10. Was den niederländischen Wunsch anlangt, es möchten die aus dem Aktien-Altbesitz-Sonderkonto finanzierten Geschäfte und Anlagen von der deutschen Kapitalertragsteuer befreit werden, so besteht Einigkeit darüber, dass die Regelung dieser Angelegenheit den künftigen Verhandlungen über den Abschluss eines deutsch-niederländischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung überlassen werden soll. Im Rahmen dieser Verhandlungen wird dann in Aussicht zu nehmen sein, dass inzwischen gezahlte Kapitalertragssteuerbeträge gegebenenfalls an den niederländischen Staat erstattet werden.

11. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Königlich Niederländische Regierung in Zukunft keinen weiteren Anspruch auf Restitution deutscher Reichsmark-Wertpapiere geltend machen wird.

Ich darf darauf hinweisen, dass die vorstehende Regelung die Zustimmung der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland gefunden hat.

Genehmigen Sie, Herr Aussenminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

(gez.) DU MONT.

Sr. Exzellenz

Herrn Dr. W. Drees

Aussenminister a.i. der

Königlich Niederländischen Regierung

Den Haag

Regeling
Notawisseling tussen de Nederlandse en de Duitse Regering inzake de restitutie van Duitse, in rijksmarken luidende effecten
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
19-05-1952
BWB-id
BWBV0005007
Versie
1952-05-19_0

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