wetzoeker

Nr. III Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Duitse Bondsregering inzake een Duitse bijdrage in de kosten van het onderhoud van de in de Bondsrepubliek Duitsland gestationeerde Nederlandse militaire eenheden

DER BUNDESMINISTER

DES AUSWÄRTIGEN

Bonn, den 10. Juli 1957

Exzellenz,

Ich beehre mich, Ihnen namens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung in Ergänzung unseres heutigen Notenwechsels über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages) vorzuschlagen.

1. Bezüglich der Verwendung des aufgrund des eingangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden Betrages werden die zuständigen deutschen Behörden in entsprechender Anwendung der für Stationierungskosten getroffenen Bestimmungen für die niederländischen Streitkräfte tätig werden, soweit nicht Abweichendes vereinbart wird.

2. Das Königreich der Niederlande wird der Bundesrepublik die Mittel zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Ausgaben zu leisten, für welche das Königreich der Niederlande nach dem Finanzvertrag vom 23. Oktober 1954 einschliesslich des deutsch-niederländischen Abkommens vom 29. Januar 1957 und aufgrund der nachstehenden Ziffer 4 sowie etwaiger anderer Vereinbarungen verantwortlich ist. Diese Mittel werden der Bundesrepublik so rechtzeitig zur Verfügung gestellt, dass die deutschen Behörden in der Lage sind, die erforderlichen Zahlungen bei Fälligkeit zu leisten. Alle anderen mit der Bereitstellung und Verausgabung dieser Mittel zusammenhängenden Verfahrensfragen werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

3. Treten infolge der Verwendung des aufgrund des eingangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden Betrages an Vermögensgegenständen im Eigentum der Bundesrepublik einschliesslich der aus Mitteln des früheren alliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgabenhaushalts beschafften Vermögensgegenstände Werterhöhungen ein, so stehen diese nach Freigabe der Bundesrepublik zu.

4.

(a) Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus Schäden an Liegenschaften oder beweglichen Gegenständen, die den niederländischen Streitkräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung überlassen worden sind und von diesen nach dem 5. Mai 1956, jedoch vor dem 5. Mai 1957, freigegeben worden sind oder freigegeben werden, gehen in voller Höhe zu Lasten der Bundesrepublik.

(b) Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus Schäden an Liegenschaften oder beweglichen Gegenständen, die den niederländischen Streitkräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung überlassen worden sind und von diesen in der Zeit vom 5. Mai 1957 bis zum 31. Dezember 1957 einschliesslich oder in der Zeit vom 5. Mai 1957 bis zum Inkrafttreten der gegenwärtig in Ergänzung des Abkommens zwischen den Vertragspartnern des Nordatlantik-Vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen verhandelten Vereinbarung (in Nachstehendem als „Zusatzvereinbarung zum NATO-Truppenstatut” bezeichnet) freigegeben werden - und zwar während des kürzeren dieser beiden Zeiträume -, gehen je zur Hälfte zu Lasten der Bundesrepublik und des Königreichs der Niederlande. Diese Ansprüche werden nach wie vor von den deutschen Behörden festgestellt.

(c) Sollten die Zusatzvereinbarungen zum NATO-Truppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957 in Kraft getreten sein, so werden die Bundesrepublik und das Königreich der Niederlande über eine Regelung in Fortsetzung der in obiger Ziffer (b) enthaltenen Regelung für einen noch zu bestimmenden weiteren Zeitraum verhandeln.

(d) Die Vereinbarungen der obigen Ziffern (a) bis (c) präjudizieren weder den Rechtsstandpunkt der Parteien des Finanzvertrages noch die Verhandlungen über die Zusatzvereinbarungen zum NATO-Truppenstatut.

5. Ich beehre mich vorzuschlagen, dass, wenn sich die Königlich Niederländische Regierung mit den in den Ziffern 1-4 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, diese Note und Ihre entsprechende Antwort einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung darstellen soll, die durch den eingangs bezeichneten Notenwechsel zwischen unseren beiden Regierungen getroffen worden ist.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) v. BRENTANO

Seiner Exzellenz

dem königlich-niederländischen

Botschafter

Herrn A. Th. Lamping

Bonn

Regeling
Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Duitse Bondsregering inzake een Duitse bijdrage in de kosten van het onderhoud van de in de Bondsrepubliek Duitsland gestationeerde Nederlandse militaire eenheden
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
12-05-1959
BWB-id
BWBV0004965
Versie
1959-05-12_0

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