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ZWEITES ZUSATZPROTOKOLL Handelsovereenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland

Der in Artikel V des Handelsabkommens vom 18.1.1951

1) [Red: Bedoeld is hier de dag van parafering, niet van ondertekening.]

eingesetzte Gemischte Regierungsausschuss ist in der Zeit vom 19. bis 29 Juni 1951 in Bonn zusammengetreten und hat in den nachfolgenden Punkten Übereinstimmung erzielt:

Ziffer 1:

(a) Die Bestimmungen der Ziffer 1 des Ersten Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 18. Januar 1951

1) [Red: Bedoeld is hier de dag van parafering, niet van ondertekening.]

werden wie folgt ersetzt:

(b) Beide Seiten werden bei der Gestaltung des beiderseitigen Warenverkehrs auf die Interessen der anderen Seite einschlieszlich des Zahlungsbilanzverhältnisses möglichste Rücksicht nehmen.

(c) In erster Linie werden die jeweils geltenden diesbezüglichen O.E.E.C.-Beschlüsse zugrunde gelegt werden; bei ihrer Durchführung soll den engen strukturellen Bindungen zwischen beiden Ländern Rechnung getragen werden.

(d) Soweit O.E.E.C.-Beschlüsse fehlen, werden hinsichtlich des früher liberalisierten Teils des Verkehrs sinngemäss Artikel II Abs. 2 und Artikel III Abs. 2 des Abkommens vom 18. Januar 1951

1) [Red: Bedoeld is hier de dag van parafering, niet van ondertekening.]

angewendet werden.

Ziffer 2:

(a) Die dem Abkommen vom 18. Januar 1951

4) [Red: Bedoeld is hier de dag van parafering, niet van ondertekening.]

angeschlossenen Warenlisten, Anlagen A und B, werden vorbehaltlich einer Kündigung mit Dreimonatsfrist für die Bemessung der Einfuhrkontingente für die Niederlande bezw. für die Bundesrepublik Deutschland weiterhin als Grundlage gültig bleiben.

(b) Die Regierungsausschüsse werden jeweils im gegenseitigen Einvernehmen feststellen, für welche Zeitabschnitte die in Absatz (a) angeführten Listen angewandt werden. Dabei sollen jeweils die aus Saison-, Preisentwicklungs- und anderen Gründen erforderlichen Anpassungen vereinbart werden.

(c) Mit Rücksicht auf die Beschlüsse der O.E.E.C.-Paris, aufgenommen in Dokument C (51) 112 und Dokument C (51) 208, und unter Berücksichtigung von Artikel VI des Abkommens sind für die Zeit vom 1, Juni 1951 bis zum 31. Dezember 1951 sieben Zwölftel der in den Listen vorgesehenen Kontingente zur Verfügung zu stellen. Die Regierungsausschüsse haben übereinstimmend festgestellt, dasz dies nicht zu einer Überschreitung der in Paris für die kontingentierte deutsche Einfuhr aus den Niederlanden festgelegten monatlichen Länderquote von 9,5 Mio $ führen wird.

(d) Wegen der technischen Durchführung ist von den betreffenden Unterausschüssen eine Aufstellung ausgearbeitet worden, auf Grund deren die Einfuhrgenehmigungen ausgegeben werden sollen.

Ziffer 3:

(a) Von niederländischer Seite werden für die in der Anlage dieses Protokolls aufgeführten Waren bis zu der dort genannten Höhe Ausfuhrbewilligungen erteilt werden.

(b) Von deutscher Seite werden ebenso Ausfuhrbewilligungen erteilt werden für diejenigen Waren, über die entsprechende Abreden getroffen sind oder werden.

Ziffer 4:

Die Frage der deutschen Seehafentarife im Überseeverkehr mit Österreich (Dös-Tarife) ist im Gemischten Regierungsausschuss besprochen worden. Es wurde beschlossen, dass die für diese Frage zuständigen Eisenbahnverwaltungen alsbald in eine Erörterung darüber eintreten sollen, ob und inwieweit etwaige Benachteiligungen der niederländischen Seite auf dem Tarifwege aufgehoben oder gemildert werden können.

Ziffer 5:

(a) Für die Nachzahlung der in Artikel VII der Ersten Zusatzvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung vom 29. März 1951 bezeichneten Rückstände (Rentenrückstände aus der Sozialversicherung) werden für die Zeit vom 1. Juli 1951 bis 30. September 1952 monatlich je DM 215.000. -, beginnend mit dem 1. Juli 1951, zur Verfügung gestellt. Soweit dieser Betrag in dem Monat, für den er zur Verfügung gestellt wird, aus verwaltungstechnischen Gründen nicht in voller Höhe transferiert werden kann, wird er in den folgenden Monaten bis zum 30. September 1952 transferiert.

(b) Für die Nachzahlung der in Ziffer 3, Abs. 2 des „Zweiten gemeinsamen Protokolls über die Verhandlungen zwischen einer Delegation der Bundesrepublik Deutschland und einer Delegation des Königreichs der Niederlande vom 13. bis 16. Februar 1951 in Bonn betreffend Fragen der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung der in den unter niederländische Verwaltung gestellten Gebieten wohnhaften Personen” bezeichneten Rückstände aus der Kriegsopferversorgung werden für die Zeit vom 1. Juli 1951 bis 30. September 1952 monatlich je DM 25.000.-, beginnend mit dem 1. Juli 1951, zur Verfügung gestellt. Soweit dieser Betrag in dem Monat, für den er zur Verfügung gestellt wird, aus verwaltungstechnischen Gründen nicht in voller Höhe transferiert werden kann, wird er in den folgenden Monaten bis zum 30. September 1952 transferiert.

Regeling
Handelsovereenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
29-06-1951
BWB-id
BWBV0004904
Versie
1951-06-29_0

In de hele regeling · Officiële tekst op wetten.overheid.nl