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ANLAGE C — Ursprungszeugnisse Handelsovereenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland

Ursprungszeugnisse

Die deutsche und die niederländische Delegation stimmen in folgenden Punkten überein:

1. Jede einzelne Warensendung aus den Niederlanden, Neuguinea, Surinam und aus den Niederländischen Antillen wird im liberalisierten Warenverkehr bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland von einem Ursprungszeugnis begleitet, das der deutschen Zollstelle vorzulegen ist.

2. In dem Ursprungszeugnis ist zu bescheinigen, dass die Waren in den Niederlanden oder in Neuguinea, Surinam oder in den Niederländischen Antillen erzeugt oder hergestellt sind.

Sind bei der Herstellung einer Ware mehrere Länder beteiligt, so gilt als Herstellungsland dasjenige Land, in dem die Ware die letzte wirtschaftlich gerechtfertigte und eine wesentliche Veränderung ihrer Beschaffenheit bewirkende Verarbeitung erfahren hat.

3. Niederländischerseits wird demnächst für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen die nachstehende Regelung getroffen werden. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gelten die einschlägigen Bestimmungen des Protokolls über die Verhandlungen vom 11. bis 17. Mai 1950 über den niederländisch-deutschen Wirtschaftsverkehr.

a) Bei Waren, die in den Niederlanden erzeugt oder hergestellt sind, werden die Ursprungszeugnisse von den „Kamers van Koophandel en Fabrieken” (Handelskammern) in den Niederlanden ausgestellt.

b) Bei Waren aus Neuguinea, Surinam und den Niederländischen Antillen gilt eine entsprechende Bescheinigung der „Nederlandsche Bank” als Ursprungszeugnis. In Einzelfällen kann auch ein Ursprungszeugnis wie unter a) ausgestellt werden.

4. Die deutschen Zollstellen prüfen:

a) ob die eingeführten Waren nach Art und Menge den Waren entsprechen, die in den Ursprungszeugnissen genannt sind;

b) ob es sich tatsächlich um Waren handelt, die ihren Ursprung in den obengenannten Gebieten haben.

5. Das Bundesministerium der Finanzen wird der niederländischen Mission Falle zur Kenntnis mitteilen, in denen deutsche Zollstellen die Angaben der Ursprungszeugnisse über den Ursprung der Waren für unrichtig halten.

In besonders gelagerten Fällen kann die Stellungnahme der niederländischen Regierung erbeten werden.

Auf Wunsch jeder Partei können Einzelfälle dem Gemischten Regierungsausschuss zur Klärung unterbreitet werden.

Regeling
Handelsovereenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
29-06-1951
BWB-id
BWBV0004904
Versie
1951-06-29_0

In de hele regeling · Officiële tekst op wetten.overheid.nl