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1 Handelsovereenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland

Die deutsche Seite hat auf ihre aussergewöhnliche Situation in der Europäischen Zahlungsunion hingewiesen und gewünscht, den beiderseitigen Leistungsausgleich so zu gestalten, dass ihre Situation hierdurch in der E.Z.U. eine Erleichterung erfährt.

Es wurde Übereinstimmung dahingehend erzielt, dass sich der über das Guldenkonto der Bank deutscher Länder und das DM-Konto der Nederlandsche Bank vollziehende Leistungsaustausch einschliesslich des Leistungsaustausches mit Indonesien, des Transithandels sowie der deutschen Amortisationsverpflichtungen in Zukunft für die deutsche Seite nicht mehr passiv gestalten soll.

Sollte dieses Ziel nicht erreicht werden oder sollte sich ein Ungleichgewicht zu Ungunsten der niederländischen Seite zeigen, so wird der Gemischte Regierungsausschuss alsbald zusammentreten, um die zur Erreichung der obengenannten Ziele notwendige Gestaltung des Leistungsaustausches sicherzustellen.

Regeling
Handelsovereenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
29-06-1951
BWB-id
BWBV0004904
Versie
1951-06-29_0

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