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Nr. I Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Oostenrijkse Bondsregering inzake wederzijdse erkenning van rijbewijzen

OSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

DEN HAAG

Den Haag, am 19 März 1959

Exzellenz!

Im Auftrage meiner Regierung beehre ich mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, dass es österreichischerseits für wünschenswert erachtet wird, in Anwendung von Art. 24 des sowohl von den Niederlanden als auch von Osterreich ratifizierten Abkommens über den Strassenverkehr vom 19, September 1949, zur weiteren Erleichterung des zwischenstaatlichen Verkehrs eine österreichisch-niederländische Vereinbarung folgenden Inhalts zu treffen:

Jeder Führerschein, der zur Führung eines Kraftfahrzeuges im Heimatland ausgestellt wurde und gültig ist, soll den Inhaber berechtigen, wahrend eines vorübergehenden Aufenthaltes, der bis zur Höchstgrenze von jeweils 1 Jahr währen darf, in dem anderen Lande ein Kraftfahrzeug entsprechend der erteilten Berechtigung zu führen; einen Arbeitnehmer, der für die Führung von Kraftfahrzeugen angestellt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Fahrzeug in einem anderen als dem Besuchsland zugelassen ist. Diese Berechtigung entfällt, sobald der Betreffende seinen ständigen Wohnsitz in das Besuchsland verlegt.

Diese Regelung tritt am 18. April 1959 in Kraft. Sie kann von jedem Teil mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Soweit diese Vereinbarung das Königreich der Niederlande betrifft, soll sie in den Niederlanden, in Surinam und in den Niederländischen Antillen Geltung haben.

Im Falle, dass diese Regelung auch niederländischerseits als wünschenswert erachtet wird, wird diese Note und Ihre Antwortnote eine Vereinbarung darstellen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) DR. GEORG AFUHS

Seiner Exzellenz Herrn Aussenminister

Dr.J.M. A.H.Luns

Den Haag

Regeling
Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Oostenrijkse Bondsregering inzake wederzijdse erkenning van rijbewijzen
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
18-04-1959
BWB-id
BWBV0004893
Versie
1959-04-18_0

In de hele regeling · Officiële tekst op wetten.overheid.nl