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I Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Duitse Regering betreffende de gelding van verdragen

BOTSCHAFT DER

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

DEN HAAG.

Den Haag, den 31. Januar 1952.

Herr Minister,

nachdem in den vorhergegangenen Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und der Niederländischen Regierung festgestellt worden ist, dass diese Regierungen übereinstimmend wünschen, nachstehende Verträge des Deutschen Reichs im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande wieder anzuwenden, beehre ich mich, Eurer Excellenz mitzuteilen, dass die Alliierte Hohe Kommission für Deutschland erklärt hat, dass diese Verträge auf die Bundesrepublik Anwendung finden und für sie verbindlich sind.

1) Vertrag zwischen den Niederlanden und Preussen vom 16.6.1856 betreffend die Voraussetzungen, unter denen preussische konsularische Vertreter in den wichtigsten Häfen der überseeischen Besitzungen der Niederlande zugelassen werden, sowie die am 11. Januar 1872 im Haag unterzeichnete Erklärung, in der dieser Vertrag auf die konsularischen Vertreter des Deutschen Reiches für anwendbar erklärt wurde,

2) Internationaler Vertrag betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee, ausserhalb der Küstengewässer vom 6. Mai 1882, sowie die Erklärung vom 1. Februar 1889, durch welche der Art. 8, Abs. 5, des vorgenannten Vertrages einen anderen Wortlaut erhalten hat,

3) Vertrag zwischen Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz betreffend die Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiet des Rheins vom 30.6.1885 nebst Schlussprotokoll vom gleichen Tage,

4) Internationaler Vertrag zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See vom 16. November 1887 nebst Protokollen vom 14. Februar 1893 und 11. April 1894,

5) Schiedsgerichts- und Vergleichsvertrag vom 20. Mai 1926 nebst Schlussprotokoll vom gleichen Tage, wobei die Bundesregierung auf Vorschlag der Kgl. Niederländischen Regierung damit einverstanden ist, dass in dem Vertragstext die Worte „der Ständige Internationale Gerichtshof” durch die Worte „der Internationale Gerichtshof” und die Worte „der Völkerbund” durch die Worte „die Organisation der Vereinigten Nationen” ersetzt werden,

6) Vertrag über die gegenseitige Anerkennung der Aktiengesellschaften und anderer kommerzieller, industrieller oder finanzieller Gesellschaften vom 11. Februar 1907,

7) Übereinkommen über die Eichung der Binnenschiffe vom 27. November 1925,

8) Abkommen über den Zivilprozess vom 17. Juli 1905, sowie die Erklärung über eine Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs vom 31. Juli 1909,

9) Übereinkommen zum Schütze verkuppelter weiblicher Personen vom 15. November 1889,

10) Vereinbarung zur Regelung des Verkehrs mit Branntwein und alkoholischen Erzeugnissen an der deutsch-niederländischen Grenze vom 6. Juni 1910,

11) Vereinbarung über die Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen, vom 22. November 1935.

Ich bitte Euere Excellenz, mir mitzuteilen, ob die Niederländische Regierung damit einverstanden ist, dass die vorgenannten Verträge mit Wirkung vom 1. Januar 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande als verbindlich betrachtet werden.

Ich benutze diesen Anlasz, um Euere Excellenz meiner vorzüglichsten Hochachtung zu versichern.

(gez.) DU MONT.

An den niederländischen Minister für

Auswärtige Angelegenheiten,

's-Gravenhage.

Regeling
Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Duitse Regering betreffende de gelding van verdragen
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
31-01-1952
BWB-id
BWBV0004891
Versie
1952-01-31_0

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