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Artikel 1 Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Duitse Bondsregering houdende een overeenkomst betreffende de bestrijding van veeziekten in de grensgebieden

Sobald in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland, die in Luftlinie weniger als 15 km von der niederländischen Grenze entfernt gelegen ist, ein Fall oder ein Verdachtsfall der unter Artikel 2 aufgeführten Seuchen festgestellt oder zur amtlichen Kenntnis gelangt ist, hat der für die Gemeinde zuständige deutsche beamtete Tierarzt den von der Königlich Niederländischen Regierung benannten beamteten Tierarzt unmittelbar hiervon zu benachrichtigen.

Sobald in einer niederländischen Gemeinde, die in Luftlinie weniger als 15 km von der deutschen Grenze - zwischen Mook und Geijsteren (Gemeinde Wanssum) jedoch nur in der östlich der Maas gelegenen Zone - entfernt gelegen ist, ein Fall oder ein Verdachtsfall der unter Artikel 2 aufgeführten Seuchen festgestellt oder zur amtlichen Kenntnis gelangt ist, hat der für die Gemeinde zuständige niederländische beamtete Tierarzt den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland benannten beamteten Tierarzt unmittelbar hiervon zu benachrichtigen.

Beim ersten Auftreten einer Seuche oder eines Verdachtsfalles der unter Artikel 2 aufgeführten Seuchen hat die Benachrichtigung mündlich, telefonisch oder telegraphisch innerhalb 24 Stunden nach Feststellung oder amtlicher Kenntnisnahme der Seuche oder des Seuchenverdachts zu erfolgen.

Beim Auftreten weiterer Fälle der gleichen Seuche oder des gleichen Seuchenverdachts kann die Benachrichtigung auch schriftlich erfolgen.

Die Absendung der schriftlichen Benachrichtigung muss innerhalb 24 Stunden nach Feststellung oder amtlicher Kenntnisnahme der Seuche oder des Seuchenverdachts vorgenommen werden.

Regeling
Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Duitse Bondsregering houdende een overeenkomst betreffende de bestrijding van veeziekten in de grensgebieden
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
01-11-1959
BWB-id
BWBV0004820
Versie
1959-11-01_0

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