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Nr. VIII Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland inzake de regeling van financiële vraagstukken en inzake uitkeringen ten gunste van Nederlandse slachtoffers van de nationaal-socialistische vervolging (Financieel Verdrag)

DER BUNDESMINISTER

DES AUSWÄRTIGEN

Den Haag, den 8. April 1960

Herr Minister!

Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, dessen Text in deutscher Übersetzung wie folgt läutet:

„Unter Bezugnahme auf Artikel 12 des heute unterzeichneten Finanz Vertrags beehre ich mich, Sie auf folgendes hinzuweisen:

Auf Grund des Artikels 12 werden die von der Gesellschaft für Hypothekenverwahrung GmbH, in Berlin zur Bedienung der Anleihen der International Mortgage & Investment Corporation Maryland, USA, überwiesenen Beträge nicht zur Verfügung gestellt, weil es sich hier nicht um von einem deutschen Schuldner ausgegebene Anleihen handelt und für sie, soweit der Regierung des Königreichs der Niederlande bekannt, auch kein sonstiger Schuldner, Bürge oder Garant vorhanden ist, der insoweit eine Regelung nach dem am 27. Februar 1953 in London unterzeichneten Abkommen über deutsche Auslandsschulden vorzunehmen, hätte.

Ferner darf ich Sie von folgendem unterrichten:

Ansprüche aus am 8. Mai 1945 nicht im Königreich der Niederlande befindlichen deutschen Auslandsbonds und etwa hierüber ausgestellten Zertifikaten, für welche das Königreich im Einzelfall keine besondere Vereinbarung über die Bedienung im Einvernehmen mit den Eigentümern der Bonds und etwaiger Zertifikate getroffen hatte, werden nicht als deutsches Vermögen im Sinne des „Besluit Vijandelijk Vermogen” behandelt werden. Dies gilt auch für Obligationen der Anleihen der Gewerkschaften Carolus Magnus und Carl Alexander; ihre Bedienung ist in der Weise, wie es durch Beschlüsse der Obligationärsversammlungen festgelegt worden ist, sichergestellt.”

Ich habe vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis genommen und darf folgendes hinzufügen:

Aus der Tatsache, dass dem von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochenen Wunsch nach Freigabe sämtlicher Dotationsbeträge durch Artikel 12 des Finanzvertrags nicht voll entsprochen worden ist, kann nicht gefolgert werden, dass die bisherige Rechtslage bezüglich der nicht freigegebenen Dotationsbeträge verändert worden ist oder die Interessen etwaiger Berechtigter präjudiziert werden.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

(gez.) VON BRENTANO

An Seine Exzellenz

den Minister für Auswärtige Angelegenheiten

des Königreichs der Niederlande

Herrn J. M. A. H. Luns

Den Haag

Regeling
Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland inzake de regeling van financiële vraagstukken en inzake uitkeringen ten gunste van Nederlandse slachtoffers van de nationaal-socialistische vervolging (Financieel Verdrag)
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
01-08-1963
BWB-id
BWBV0004815
Versie
1963-08-01_0

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