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Nr. IV Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland inzake de regeling van financiële vraagstukken en inzake uitkeringen ten gunste van Nederlandse slachtoffers van de nationaal-socialistische vervolging (Financieel Verdrag)

DER BUNDESMINISTER

DES AUSWÄRTIGEN

Den Haag, den 8. April 1960

Herr Minister!

Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, dessen Text in deutscher Übersetzung wie folgt lautet:

„Unter Bezugnahme auf Artikel 2 des heute unterzeichneten Finanzvertrags beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:

Auf Grund der von der Regierung des Königreichs der Niederlande vorgetragenen politischen Gesichtspunkte und vorgelegten tatsächlichen Angaben hat sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Laufe der Verhandlungen zu der aus Artikel 2 Ziffer 2 ersichtlichen Regelung zugunsten niederländischer Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung einschliesslich ihrer Hinterbliebenen bereit erklärt.

Die Regierung des Königreichs der Niederlande gibt der Erwartung Ausdruck, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf Wunsch der Regierung des Königreichs der Niederlande bereit erklärt, in Verhandlungen mit ihr einzutreten, falls die Bundesrepublik Deutschland mit einem anderen Staat eine Vereinbarung trifft, nach der andere als die vorbezeichneten Personengruppen eine Entschädigung erhalten sollen.”

Ich beehre mich, darauf hinzuweisen, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anlässlich der Verhandlungen mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht beabsichtige und sich auch nicht in der Lage sehe, andere als die in Artikel 2 Ziffer 2 bezeichneten Personengruppen zu entschädigen. Sie wiederholt diese Erklärung aus Anlass des Abschlusses dieses Vertrags ausdrücklich.

Im Hinblick auf den von der Regierung des Königreichs der Niederlande geäusserten Wunsch erklärt sie sich jedoch bereit, mit dieser in Verhandlungen einzutreten, falls die Bundesrepublik Deutschland mit einem anderen Staat eine Vereinbarung trifft, nach der andere als die in Artikel 2 Ziffer 2 bezeichnetem Personengruppen eine Entschädigung erhalten sollen, und falls in der betreffenden Vereinbarung diese Personengruppen nach eindeutigen und bestimmten Merkmalen festgelegt worden sind.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

(gez.) VON BRENTANO

An Seine Exzellenz

den Minister für Auswärtige Angelegenheiten

des Königreichs der Niederlande

Herrn J. M. A. H. Luns

Den Haag

Regeling
Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland inzake de regeling van financiële vraagstukken en inzake uitkeringen ten gunste van Nederlandse slachtoffers van de nationaal-socialistische vervolging (Financieel Verdrag)
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
01-08-1963
BWB-id
BWBV0004815
Versie
1963-08-01_0

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