wetzoeker

Nr. I Briefwisseling tussen de Nederlandse, de Belgische, de Canadese, de Franse, de Amerikaanse en de Britse Regering, enerzijds, en de Duitse Bondsregering, anderzijds, houdende verlenging van het Verdrag tussen de Staten die partij zijn bij het Noord-Atlantisch Verdrag nopens de rechtspositie van hun krijgsmachten en de Aanvullende Overeenkomst betreffende de in de Bondsrepubliek Duitsland gestationeerde buitenlandse krijgsmachten

DES AUSWÄRTIGEN AMTS

500-330.00/11

Bonn, 25. September 1990

Exzellenzen,

ich beehre mich, auf die zwischen Vertretern der Regierungen der Bundesrepublik Duitschland, des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, Kanadas, des Königreichs der Niederlande, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland geführten Gespräche über das Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, das Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zu dem genannten Abkommen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (»Zusatzabkommen«) und die dazugehörigen Vereinbarungen Bezug zu nehmen. Ich beehre mich, Ihren Regierungen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland das folgende zur Kenntnisnahme vorzuschlagen:

1. Nach Herstellung der Einheit Deutschlands und dem Abschluß des Vertrags vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland bleiben die genannten Übereinkünfte in ihrer jeweils gültigen Fassung vorbehaltlich der Nummer 4 dieser Note in Kraft.

2. Vervallen.

3. Vervallen.

4.

a) Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der derzeitige räumliche Geltungsbereich dieser Übereinkünfte von der Herstellung der Einheit Deutschlands unberührt bleibt, haben die Truppen der Entsendestaaten, ihre zivilen Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die gleiche Rechtsstellung, die ihnen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein gewährt wird. Ihre dienstlichen Tätigkeiten in den erstgenannten Ländern bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Hierbei entscheidet die Bundesregierung unter Beachtung von Artikel 5 Absatz 3 des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 im Einklang mit der vereinbarten Protokollnotiz gleichen Datums zu diesem Vertrag. Private Tätigkeiten eines Mitglieds ihrer Truppen oder zivilen Gefolge oder eines Angehörigen bedürfen keiner Zustimmung.

b) Vervallen.

c) Vervallen.

d) Sollten Meinungsverscheidenheiten zwischen den Vertragsparteien dieser Vereinbarung betreffend die praktische Anwendung dieser Nummer auftreten, so werden sie durch ein beratendes Gremium beigelegt, das sich aus Vertretern der Bundesrepublik Deutschland und jeder anderen unmittelbar betroffenen Vertragspartei zusammensetzt.

e) Die Bestimmungen dieser Nummer können auf Auftrag einer Vertragspartei überprüft werden.

Falls sich die Regierungen des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, Kanadas, des Königreichs der Niederlande, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland mit dem Inhalt dieser Note einverstanden erklären, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierungen zum Ausdruck bringenden Antwortnoten eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die nach Erfüllung der erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, sobald die Einheit Deutschlands hergestellt ist.

Der englische und der französische Wortlaut dieser Note sind beigefügt; die drei Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich.

Genehmigen Sie, Exzellenzen, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

(Gez.) LAUTENSCHLAGER

S.E.

dem Botschafter des Königreichs Belgien

S.E.

dem Botschafter der Französischen Republik

S.E.

dem Botschafter Kanadas

S.E.

dem Botschafter des Königreichs der Niederlande

S.E.

dem Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika

S.E.

dem Botschafter des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,

Bonn

Regeling
Briefwisseling tussen de Nederlandse, de Belgische, de Canadese, de Franse, de Amerikaanse en de Britse Regering, enerzijds, en de Duitse Bondsregering, anderzijds, houdende verlenging van het Verdrag tussen de Staten die partij zijn bij het Noord-Atlantisch Verdrag nopens de rechtspositie van hun krijgsmachten en de Aanvullende Overeenkomst betreffende de in de Bondsrepubliek Duitsland gestationeerde buitenlandse krijgsmachten
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
18-09-1996
BWB-id
BWBV0004688
Versie
1996-09-18_0

In de hele regeling · Officiële tekst op wetten.overheid.nl