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Nr. I — DER STAATSSEKRETÄR Briefwisseling tussen de Nederlandse, de Belgische, de Canadese, de Amerikaanse en de Britse Regering, enerzijds, en de Duitse Bondsregering, anderzijds, houdende verlenging van de Overeenkomst inzake de aanwezigheid van buitenlandse strijdkrachten in de Bondsrepubliek Duitsland

DER STAATSSEKRETÄR

DES AUSWÄRTIGEN AMTS

500-330.00/11

Bonn, 25 September 1990

Exzellenzen,

ich beehre mich, den Regierungen des Königreichs Belgien, Kanadas, des Königreichs der Niederlande, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die zwischen Vertretern der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, Kanadas, des Königreichs der Niederlande, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbrittannien und Nordirland geführten Gespräche über den Vertrag vom 23. Oktober 1954 über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (»Aufenthaltsvertrag «) folgendes vorzuschlagen:

1. Der Aufenthaltsvertrag bleibt vorbehaltlich der Nummern 2 und 3 dieser Note nach der Herstellung der Einheit Deutschlands und dem Abschluß des am 12. September 1990 unterzeichneten Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland in Kraft. Der derzeitige räumliche Geltungsbereich des Aufenthaltsvertrags bleibt von der Herstellung der Einheit Deutschlands unberührt.

2. Der Aufenthaltsvertrag wird von den Vertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei überprüft.

3. Jede stationierende Vertragspartei kann durch Anzeige an die anderen Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren von dem Aufenthaltsvertrag zurücktreten. Die Bundesrepublik Deutschland kann den Aufenthaltsvertrag in bezug auf eine oder mehrere Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren beenden.

Falls sich die Regierungen des Königreichs Belgien, Kanadas, des Königreichs der Niederlande, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland mit dem Inhalt dieser Note einverstanden erklären, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierungen zum Ausdruck bringenden Antwortnoten eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden. Der englische und der französische Wortlaut dieser Note sind beigefügt; alle drei Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich. Genehmigen Sie, Exzellenzen, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

(Gez.) LAUTENSCHLAGER

S.E.

dem Bothshafter des Königreichs Belgien

S.E.

dem Bothshafter Kanadas

S.E.

dem Bothschafier der Königreichs der Niederlande

S.E.

dem Bothshafter der Vereinigten Staaten von Amerika

S.E.

dem Bothshafter des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

Bonn

Regeling
Briefwisseling tussen de Nederlandse, de Belgische, de Canadese, de Amerikaanse en de Britse Regering, enerzijds, en de Duitse Bondsregering, anderzijds, houdende verlenging van de Overeenkomst inzake de aanwezigheid van buitenlandse strijdkrachten in de Bondsrepubliek Duitsland
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
25-09-1990
BWB-id
BWBV0004687
Versie
1990-09-25_0

In de hele regeling · Officiële tekst op wetten.overheid.nl