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Nr. XCIX — AUSWÄRTIGES AMT Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake de samenvoeging van de grenscontrole aan de grensovergang bij 's-Heerenberg-West-Heerenbergerbrücke

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/1 NLD

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Niederländischen Botschaft unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze mitzuteilen, dasz die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 13. September 1989 - III B8 - Z 4415-1/88 und das Schreiben des niederländischen Staatssekretärs der Finanzen vom 6. Oktober 1989 - D 89/3698 -zur Kenntnis genommen hat, durch die nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens folgende Vereinbarung getroffen wird:

I

Am Grenzübergang 's-Heerenberg-West/Abfertigungsstelle Heerenberg an der Strasse von Emmerich nach 's-Heerenberg werden die deutsche und die niederländische Grenzabfertigung auf niederländischem Gebiet zusammenlegt.

II

Die Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens umfasst:

1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderlichen Diensträume einschliesslich des Abfertigungskiosks, der Anlagen und Parkplätze,

2. einen Abschnitt der Strasse von Emmerich nach 's-Heerenberg von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 310 Metern, gemessen in Richtung 's-Heerenberg, vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse.

III

Die Vereinbarung vom 18. September/18. Oktober 1973 über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang 's-Heerenberg-West Heerenberger Brücke an der Strasse von Emmerich nach 's-Heerenberg, die am 21. Dezember 1973 durch den Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt wurde, wird aufgehoben.

IV

Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird in diplomatischen Noten festgelegt.

V

Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Sie tritt sechs Monate nach ihrer Kündigung ausser Kraft.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass die vorstehende Vereinbarung nach Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Mai 1958 durch diese Verbalnote und die Antwortnote der Königlich Niederländischen Botschaft bestätigt wird und dass die Vereinbarung mit dem heutigen Tag in Kraft tritt.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlasz, die Königlich Niederländische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 01. Februar 1990

An die

Königlich Niederländische Botschaft

Regeling
Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake de samenvoeging van de grenscontrole aan de grensovergang bij 's-Heerenberg-West-Heerenbergerbrücke
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
01-02-1990
BWB-id
BWBV0004686
Versie
1990-02-01_0

In de hele regeling · Officiële tekst op wetten.overheid.nl