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Nr. LXXXIX Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland betreffende de samenvoeging van de grenscontrole bij de grensovergang Klein Netterden/Netterden aan de weg van Emmerich naar Netterden

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/1 NLD

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Niederländischen Botschaft unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung vom Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze mitzuteilen, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 29. November 1978 - III B 8-Z 1108 (Nie)-41/78 - und das Schreiben des niederländischen Ministers der Finanzen vom 15. Januar 1979 - 278-23953 - zur Kenntnis genommen hat, durch welche gemäss Artikel I Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens folgende Vereinbarung getroffen wird:

I. Am Grenzübergang Klein-Netterden/Netterden an der Strasse von Emmerich nach Netterden werden die deutsche und die niederländische Grenzabfertigung auf deutschem und niederländischem Gebiet zusammengelegt.

II. Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens umfassen:

1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderlichen Diensträume und Anlagen auf deutschem Gebiet, sowie

2. einen Abschnitt der Strasse von Emmerich nach Netterden auf deutschem und niederländischem Gebiet von der Gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung

a) von 75 Metern, gemessen in Richtung Emmerich, und

b) von 50 Metern, gemessen in Richtung Netterden,

jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse. Die Strassenabschnitte gehören in ihrer gesamten Breite einschliesslich Randstreifen, Radweg und Böschungen zu den Zonen.

III. Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird in diplomatischen Noten festgelegt.

IV. Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer Kündigung ausser Kraft.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass vorstehende Vereinbarung gemäss Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Mai 1958 durch diese Verbalnote sowie die Antwortnote der Königlich Niederländischen Botschaft bestätigt wird und dass die Vereinbarung am 1. September 1981 in Kraft treten wird.

Das Auswärtige Amt benutzt auch diesen Anlass, die Königlich Niederländische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 31. August 1981

An die

Königlich Niederländische Botschaft

Regeling
Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland betreffende de samenvoeging van de grenscontrole bij de grensovergang Klein Netterden/Netterden aan de weg van Emmerich naar Netterden
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
01-09-1981
BWB-id
BWBV0004684
Versie
1981-09-01_0

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