Nr. LXXI Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake samenvoeging van de grenscontrole aan de grensovergang Kohlscheid-Bleyerheide
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13 NLD
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Niederländischen Botschaft unter Bezugnahme auf Artikel 1, Absatz 5 des Abkommens vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze mitzuteilen, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 11. September 1974 - III B 8-Z 1108 (Nie) -62/74 - und das Schreiben des Niederländischen Ministers der Finanzen vom 22. Oktober 1974 - B 74/20876 - zur Kenntnis genommen hat, durch welche nach Artikel 1, Absatz 4, Buchstabe a des Abkommens folgende Vereinbarung getroffen wird:
I
Am Grenzübergang Kohlscheid-Bleyerheide an der Strasse von Herzogenrath, Ortsteil Kohlscheid, nach Kerkrade, Ortsteil Bleyerheide, werden die deutsche und die niederländische Grenzabfertigung auf deutschem und auf niederländischem Gebiet zusammengelegt.
II
Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens umfassen
1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderlichen Diensträume und Anlagen einschliesslich der Rampen,
2. einen Abschnitt der Roermonder Strasse und der Nieuwstraat von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von
a) 55 Metern, gemessen in Richtung Herzogenrath, Ortsteil Kohlscheid, und
b) von 41 Metern, gemessen in Richtung Kerkrade, Ortsteil Bleyerheide, jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strassen.
III
Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten festgelegt.
IV
Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Sie tritt sechs Monate nach ihrer Kündigung ausser Kraft.
V
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Nummer 1 der Abschnitte I. und II. der Vereinbarung vom 29. November 1962/ .1. März 1963
1) Red: De tekst van deze overeenkomst is geplaatst in Trb. 1963, 92, blz. 2 t/m 6.
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung im Strassenverkehr ausser Kraft.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass die vorstehende Vereinbarung nach Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Mai 1958 durch diese Verbalnote sowie die Antwortnote der Königlich Niederländischen Botschaft bestätigt wird und dass die Vereinbarung am 28. November 1974 in Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt auch diesen Anlass, die Königlich Niederländische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 28. November 1974.
An die
Königlich Niederländische Botschaft
- Regeling
- Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake samenvoeging van de grenscontrole aan de grensovergang Kohlscheid-Bleyerheide
- Soort
- Verdrag
- Geldend vanaf
- 28-11-1974
- BWB-id
- BWBV0004583
- Versie
- 1974-11-28_0