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Nr. I Briefwisseling ter uitvoering van artikel 10 van de Culturele Overeenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland

DER BOTSCHAFTER

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Den Haag, den 20. Dezember 1968.

Herr Minister,

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf die zwischen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Den Haag und dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande geführten Besprechungen über die Förderung des Austausches amtlicher Schriften folgende Vereinbarung vorzuschlagen, die zur Ausführung von Artikel 10 des am 27. April 1961 in Den Haag unterzeichneten Kulturabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande dient:

1. Die Staatsbibliothek Preussischer Kulturbesitz, Abteilung Amtsdruckschriften und Internationaler Amtlicher Schriftenaustausch, in 1) Berlin 30, Reichpietschufer 72-76, und die Koninklijke Bibliotheek, Internationaal Ruilbureau, in Den Haag, (nachstehend die beiden Institutionen genannt), werden einander regelmässig je ein Exemplar der in den beiden Staaten herausgegebenen amtlichen Schriften liefern, die für den Austausch zur Verfügung stehen. Der Austausch geschieht auf Grund von Desideratenlisten, die die beiden Institutionen einander zustellen. Die Desideratenlisten können geändert oder erweitert werden.

2. Der Austausch und der Versand geschehen unmittelbar durch die beiden Institutionen.

3. Jede der beiden Institutionen trägt sämtliche Kosten für den Transport von Material bis zum Bestimmungsort, sofern eine Zahlung der Kosten bei der Absendung möglich ist.

4. Andere schon bestehende Vereinbarungen zwischen einzelnen staatlichen Institutionen der beiden Staaten bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

5. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs der Niederlande innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

6. Die Gültigkeit dieser Vereinbarung endet mit dem Ablauf des am 27. April 1961 unterzeichneten Kulturabkommens, wenn sie nicht von einer der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt wird.

Falls sich die Regierung des Königreichs der Niederlande mit den unter den Nummern 1 bis 6 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, schlage ich vor, dass diese Note und die entsprechende Antwortnote Euerer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen zur Ausführung des Artikels 10 des eingangs genannten Kulturabkommens bilden sollen, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

(gez.) H. ARNOLD

Seiner Exzellenz

dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten

des Königreichs der Niederlande

Herrn Joseph Luns

Den Haag

Regeling
Briefwisseling ter uitvoering van artikel 10 van de Culturele Overeenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
20-12-1968
BWB-id
BWBV0004543
Versie
1968-12-20_0

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