wetzoeker

Nr. I Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Duitse Bondsregering inzake de uitwisseling van gegevens betreffende geestelijk gestoorden

BOTSCHAFT DER BUNDESREPUBLIK

DEUTSCHLAND

DEN HAAG

RK 505-83

1 Anlage

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten folgendes mitzuteilen. Um die gegenseitige Benachrichtigung in den Fällen sicherzustellen, in denen Staatsangehörige des einen Staates, die an geistigen Störungen leiden, in eine Heilanstalt des anderen Staates aufgenommen werden, von dort entlassen werden oder dort sterben, unterbreitet die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung des Königreichs der Niederlande den Vorschlag, diese Materie durch eine Vereinbarung zu regeln, die folgenden Wortlaut haben soll:

1. In allen Fällen, in denen Staatsangehörige des einen Staates – im folgenden Heimatstaat genannt – die sich vorübergehend oder dauernd auf dem Gebiet des anderen Staates - im folgenden Aufenthaltsstaat genannt – aufhalten und die an geistigen Störungen leiden, in eine Heilanstalt des Aufenthaltsstaates eingewiesen werden, von dort entlassen werden oder dort sterben, wird die Leitung der Heilanstalt die zuständige Auslandsvertretung des Heimatstaates hiervon benachrichtigen.

2. Für die Benachrichtigung ist im Falle der Einweisung in eine Heilanstalt ein Formblatt nach dem beigefügten Muster zu verwenden. Im Falle der Entlassung oder des Todes erfolgt die Benachrichtigung formlos.

3. Die Benachrichtigung erfolgt in der Regel in der Sprache des Aufenthaltsstaates, doch soll die Verwendung der Sprache des Heimatstaates nicht ausgeschlossen sein.

4. Diese Vereinbarung tritt am Tage nach Eingang der niederländischen Antwortnote in Kraft und gilt für die Dauer eines Jahres. Sie wird stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert, falls nicht eine der beiden Regierungen spätestens zwei Monate vor Ablauf dieses Jahres der anderen Regierung eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt.

5. Nach Ablauf des ersten Jahres kann diese Vereinbarung jederzeit schriftlich gekündigt werden; sie tritt zwei Monate nach ihrer Kündigung ausser Kraft.

6. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs der Niederlande innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

7. Diese Vereinbarung gilt in Ansehung des Königreichs der Niederlande nur für dessen europäischen Teil.

Falls sich die Regierung des Königreichs der Niederlande mit dem Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, so würden diese Verbalnote und die niederländische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Niederlande bilden.

Die Botschaft benutzt auch diesen Anlass, dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten den Ausdruck ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

Den Haag, den 13. Juli 1961

An das Ministerium der

Auswärtigen Angelegenheiten

Den Haag

Regeling
Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Duitse Bondsregering inzake de uitwisseling van gegevens betreffende geestelijk gestoorden
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
20-07-1961
BWB-id
BWBV0004504
Versie
1961-07-20_0

In de hele regeling · Officiële tekst op wetten.overheid.nl