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Nr. XXI Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake samenvoeging grenscontrole (Hemden-Aalten; Zwillbrock-Groenlo; Nordhorn-Denekamp)

AUSWÄRTIGES AMT

V3 - 81 SA 47-3-

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des Königreichs der Niederlande unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze mitzuteilen, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 14. April 1964 — III B/3-Z 1108 (Nie)- 59/64 — und das Schreiben des niederländischen Staatssekretärs der Finanzen vom 28. April 1964 — D 4/3286 - zur Kenntnis genommen hat, mit denen gemäss Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens folgende Vereinbarung getroffen wird:

I.

Im Strassenverkehr werden die deutsche und die niederländische Grenzabfertigung wie folgt zusammengelegt:

1. an der Strasse von Hemden nach Aalten auf deutschem und niederländischem Gebiet,

2. an der Strasse von Zwillbrock nach Groenlo auf deutschem und niederländischem Gebiet,

3. an der Strasse von Nordhorn nach Denekamp auf deutschem und niederländischem Gebiet.

II.

Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens umfassen die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderlichen Diensträume und Anlagen einschliesslich der Rampen und angrenzenden Parkräume sowie

1. einen Abschnitt der Strasse von Hemden nach Aalten auf deutschem und niederländischem Gebiet von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von jeweils 150 Metern, gemessen in beiden Richtungen, vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse,

2. einen Abschnitt der Strasse von Zwillbrock nach Groenlo auf deutschem und niederländischem Gebiet von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von jeweils 75 Metern, gemessen in beiden Richtungen, vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse,

3. einen Abschnitt der Strasse von Nordhorn nach Denekamp auf deutschem und niederländischem Gebiet von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von jeweils 225 Metern, gemessen in beiden Richtungen, vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft des Königreichs der Niederlande nach Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens als Bestätigung dieser Vereinbarung.

Diese Vereinbarung tritt am 30. Mai 1964 in Kraft. Sie kann jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 monate nach Kündigung ausser Kraft.

Das Auswärtige Amt benutzt auch diesen Anlass, die Botschaft des Königreichs der Niederlande erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 30. Mai 1964.

An die

Königlich Niederländische Botschaft

Regeling
Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake samenvoeging grenscontrole (Hemden-Aalten; Zwillbrock-Groenlo; Nordhorn-Denekamp)
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
30-05-1964
BWB-id
BWBV0004281
Versie
1964-05-30_0

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