Nr. XXXI Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake de samenvoeging van de grenscontrole (Straelen-Arcen; Halle-Laagse Paal; Wielen-Veenebrugge; Esschebrügge-Coevorden; Rühlertwist- Nieuw-Schoonebeek)
AUSWÄRTIGES AMT
V3-81 SA 47
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Niederländischen Botschaft unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs Wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze mitzuteilen, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 28. September 1966 – III B/3-Z 1108 (Nie)-132/66 – und das Schreiben des niederländischen Staatssekretärs der Finanzen vom 31. Oktober 1966 – D 6/7731 – zur Kenntnis genommen hat, mit denen gemäss Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens folgende Vereinbarung getroffen wird:
Im Strassenverkehr werden die deutsche und die niederländische Grenzabfertigung wie folgt zusammengelegt:
I
1. an der Strasse von Straelen nach Arcen auf deutschem Gebiet,
2. an der Strasse von Halle nach Laagse Paal auf deutschem Gebiet,
3. an der Strasse von Wielen—Vennebrügge nach Veenebrugge auf deutschem Gebiet,
4. an der Strasse von Eschebrügge nach Coevorden auf deutschem Gebiet,
5. an der Strasse von Rühlertwist nach Nieuw-Schoonebeek auf deutschem Gebiet.
II
Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens umfassen die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderlichen Diensträume und Anlagen einschliesslich der Rampen und angrenzenden Parkräume sowie
1. einen Abschnitt der Strasse von Straelen nach Arcen von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 100 Metern, gemessen in Richtung Straelen, vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse,
2. einen Abschnitt der Strasse von Halle nach Laagse Paal von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 77 Metern, gemessen in Richtung Halle, vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse,
3. einen Abschnitt der Strasse von Wielen-Vennebrügge nach Veenebrugge von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 72 Metern, gemessen in Richtung Wielen—Vennebrügge, vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse,
4. einen Abschnitt der Strasse von Eschebrügge nach Coevorden von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 210 Metern, gemessen in Richtung Eschebrügge, vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse,
5. einen Abschnitt der Strasse von Rühlertwist nach Nieuw-Schoonebeek von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 173 Metern, gemessen in Richtung Rühlertwist, vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass die vorstehende Vereinbarung gemäss Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Mai 1958 durch diese Verbalnote und die Antwortnote der Königlich Niederländischen Botschaft bestätigt wird; sie schlägt vor, dass die Vereinbarung absprachegemäss am 19. Dezember 1966 in Kraft tritt, jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden kann und 6 Monate nach ihrer Kündigung ausser Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Königlich Niederländische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 8 Dezember 1966.
An die
Königlich Niederländische Botschaft
- Regeling
- Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake de samenvoeging van de grenscontrole (Straelen-Arcen; Halle-Laagse Paal; Wielen-Veenebrugge; Esschebrügge-Coevorden; Rühlertwist- Nieuw-Schoonebeek)
- Soort
- Verdrag
- Geldend vanaf
- 19-12-1966
- BWB-id
- BWBV0004276
- Versie
- 1966-12-19_0