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Tekst Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake de samenvoeging van de grenscontrole aan de autoweg Venlo-Duisburg en de weg Venlo-Herongen

Bonn, 16 februari 1970

Nr. XLI

AUSWÄRTIGES AMT

V3 – 81 SA 47

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Niederländischen Botschaft unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze mitzuteilen, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 22. Januar 1970 III B/2-Z 1108 (Nie)-10/70 und das Schreiben des niederländischen Staatssekretärs der Finanzen vom 6. Februar 1970 B 70/2963 zur Kenntnis genommen hat, durch welche gemäss Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des Abkommens folgende Vereinbarung getroffen wird:

I

Im Strassenverkehr werden die deutsche und die niederländische Grenzabfertigung zusammengelegt

1. an der Autostrasse von Venlo nach Duisburg auf deutschem und niederländischem Gebiet,

2. an der Strasse von Venlo nach Herongen auf niederländischem Gebiet.

II

Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens umfassen die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderlichen Diensträume und Anlagen einschliesslich der Rampen und Parkplätze sowie

1. einen Abschnitt der Autostrasse von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung

a) von 500 Metern, gemessen in Richtung Venlo, und

b) von 300 Metern, gemessen in Richtung Duisburg,

jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse,

2. einen Abschnitt der Strasse von Venlo nach Herongen von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 150 Metern, gemessen in Richtung Venlo, vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse.

III

Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten festgelegt.

IV

Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer Kündigung ausser Kraft.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass die vorstehende Vereinbarung gemäss Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Mai 1958 durch diese Verbalnote und die Antwortnote der Königlich Niederländischen Botschaft bestätigt wird; sie ist damit einverstanden, dass die Vereinbarung, wie vorgeschlagen, am 16. Februar 1970 in Kraft tritt, und dass sie jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden kann, um sodann nach sechs Monate ausser Kraft zu treten.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Königlich Niederländische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 16. Februar 1970.

An die Königlich Niederländische Botschaft

Regeling
Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake de samenvoeging van de grenscontrole aan de autoweg Venlo-Duisburg en de weg Venlo-Herongen
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
16-02-1970
BWB-id
BWBV0004274
Versie
1970-02-16_0

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