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Nr. XXXIII Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake samenvoeging van de grenscontrole (Straelen-Venlo, Alstätte-Enschede, Getelo-Mander, Rütenbrock-Ter Apel, Haren-Rütenbrocker Kanal)

AUSWÄRTIGES AMT

V3-81.SA 47

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Niederländischen Botschaft unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 5 des deutsch-niederländischen Abkommens über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze vom 30. Mai 1958 mitzuteilen, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 8. Dezember 1967 - III B/2-Z 1108(Nie)-85/67 - und das Schreiben des niederländischen Staatssekretärs der Finanzen vom 9. Januar 1968 - D 7/9230 - zur Kenntnis genommen hat, durch welche gemäss Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des Abkommens folgende Vereinbarung getroffen wird:

„I

Die deutsche und die niederländische Grenzabfertigung werden wie folgt zusammengelegt:

A. im Strassenverkehr:

1. an der Strasse von Straelen nach Venlo auf deutschem Gebiet,

2. an der Strasse von Alstätte nach Enschede auf deutschem und niederländischem Gebiet,

3. an der Strasse von Getelo nach Mander auf niederländischem Gebiet,

4. an der Strasse von Rütenbrock nach Ter Apel auf deutschem und niederländischem Gebiet,

B. im Schiffsverkehr:

auf dem Haren-Rütenbrocker Kanal auf deutschem und niederländischem Gebiet.

II

Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens umfassen die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderlichen Diensträume und Anlagen einschliesslich der Rampen und angrenzenden Parkräume sowie

A. im Strassenverkehr:

1. einen Abschnitt der Strasse von Straelen, nach Venlo von, der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 650 Metern, gemessen in Richtung Straelen, vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse,

2. einen Abschnitt der Strasse von Alstätte nach Enschede von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung

a) von 34 Metern, gemessen in Richtung Alstätte, und

b) von 116 Metern, gemessen in Richtung Enschede,

jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse,

3. einen Abschnitt der Strasse von Getelo nach Mander von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 73 Metern, gemessen in Richtung Mander, vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse,

4. einen Abschnitt der Strasse von Rütenbrock nach Ter Apel von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung

a) von 68 Metern, gemessen in Richtung Rütenbrock, und

b) von 285 Metern, gemessen in Richtung Ter Apel,

jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse,

B. im Schiffsverkehr:

einen Abschnitt des Hären-Rütenbrocker Kanals met den Anlegestellen und den Uferanlagen einschliesslich der am Ufer verlaufenden Strasse von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung

a) von 89 Metern, gemessen in Richtung Rütenbrock, und

b) von 260 Metern, gemessen in Richtung Ter Apel,

jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Mitte des Kanals.

III

Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten festgelegt.

IV

Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer Kündigung ausser Kraft.”

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass die vorstehende Vereinbarung gemäss Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens durch diese Verbalnote und die Antwortnote der Königlich Niederländischen Botschaft bestätigt wird; sie ist damit einverstanden, dass die Vereinbarung, wie vorgeschlagen, am 12. Februar 1968 in Kraft tritt und dass sie jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden kann, um sodann nach sechs Monaten ausser Kraft zu treten.

Das Auswärtige Amt benutzt auch diesen Anlass, die Königlich Niederländische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern,

Bonn, den 6. Februar 1968

An die

Königlich Niederländische

Botschaft

Regeling
Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake samenvoeging van de grenscontrole (Straelen-Venlo, Alstätte-Enschede, Getelo-Mander, Rütenbrock-Ter Apel, Haren-Rütenbrocker Kanal)
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
12-02-1968
BWB-id
BWBV0004273
Versie
1968-02-12_0

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