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Nr. XXXIX Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake de samenvoeging van de grenscontrole bij de grensovergang Bunderneuland/Nieuwe Schans

AUSWÄRTIGES AMT

V 3-81. SA 148

Verbalnote

I

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Niederländischen Botschaft unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 5 des deutsch-niederländischen Abkommens über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze vom 30. Mai 1958 mitzuteilen, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 30. Januar 1969, III B/2/-Z 1108 (Nie)-5/69, und das Schreiben des Niederländischen Staatssekretärs der Finanzen vom 26. März 1969, D 69/1643, zur Kenntnis genommen hat, durch welche gemäss Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des Abkommens folgende Vereinbarung getroffen wird:

I

Am Grenzübergang Bunderneuland/Nieuwe Schans werden die deutsche und die niederländische Grenzabfertigung zusammengelegt.

II

Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens umfassen

1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderlichen Diensträume und Anlagen einschliesslich der Rampen und angrenzenden Parkplätze sowie

2. einen Abschnitt der Strasse von Bunde nach Winschoten, einschliesslich des auf niederländischem Gebiet nördlich dieser Strasse und parallel dazu verlaufenden Weges, von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung

a) von 195 Metern, gemessen in Richtung Bunde, und

b) von 960 Metern, gemessen in Richtung Winschoten,

jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse.

III

Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1, Abs. 5 des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten festgelegt.

IV

Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer Kündigung ausser Kraft.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass die vorstehende Vereinbarung gemäss Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Mai 1958 durch diese Verbalnote und die Antwortnote der Königlich Niederländischen Botschaft bestätigt wird; sie ist damit einverstanden, dass die Vereinbarung, wie vorgeschlagen, am 29. April 1969 in Kraft tritt und dass sie jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden kann, um sodann nach 6 Monaten ausser Kraft zu treten.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Königlich Niederländische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 25. April 1969.

An die Königlich Niederländische Botschaft

Regeling
Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake de samenvoeging van de grenscontrole bij de grensovergang Bunderneuland/Nieuwe Schans
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
29-04-1969
BWB-id
BWBV0004271
Versie
1969-04-29_0

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