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Nr. XXXV Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake de samenvoeging van de grenscontrole aan de weg van Gronau (Westf.) naar Glane-Losser

AUSWÄRTIGES AMT

V 3-81 SA 47

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Niederländischen Botschaft unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 5 des deutschniederländischen Abkommens über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze vom 30. Mai 1958 mitzuteilen, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 6. März 1968 - III B/2 - Z 1108 (Nie)-24/6.8 - und das Schreiben des niederländischen Staatssekretärs der Finanzen vom 2. April 1968 - D 68/1837 - zur Kenntnis genommen hat, durch welche gemäss Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des Abkommens folgende Vereinbarung getroffen wird:

I

An der Strasse von Gronau (Westf.) nach Glane-Losser werden die deutsche und die niederländische Grenzabfertigung zusammengelegt.

II

Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens umfassen

1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderlichen Diensträume und Anlagen einschliesslich des Platzes vor dem Dienstgebäude auf deutschem Gebiet sowie

2. einen Abschnitt der Strasse von Gronau (Westf.) nach Glane-Losser auf deutschem und niederländischem Gebiet von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung

a) von 100 Metern, gemessen in Richtung Gronau (Westf.), und

b) von 25 Metern, gemessen in Richtung Glane-Losser, jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse.

III

Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Abs. 5 des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten festgelegt.

IV

Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer Kündigung ausser Kraft.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass die vorstehende Vereinbarung gemäss Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens durch diese Verbalnote und die Antwortnote der Königlich Niederländischen Botschaft bestätigt wird; sie ist damit einverstanden, dass die Vereinbarung, wie vorgeschlagen, am 4. Juni 1968 in Kraft tritt und dass sie jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden kann, um sodann nach sechs Monaten ausser Kraft zu treten.

Das Auswärtige Amt benutzt auch diesen Anlass, die Königlich Niederländische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 15. Mai 1968

An die

Königlich Niederländische Botschaft

Regeling
Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake de samenvoeging van de grenscontrole aan de weg van Gronau (Westf.) naar Glane-Losser
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
04-06-1968
BWB-id
BWBV0004268
Versie
1968-06-04_0

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