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Nr. I Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Duitse Bondsregering inzake de schriftelijke verklaring bedoeld in paragraaf 2 van Bijlage A van het op 8 april 1960 te 's-Gravenhage tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland gesloten Grensverdrag

AMBASSADE VAN

KONINKRIJK DER NEDERLANDEN

Nr. 8646

Die Königlich Niederländische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt bezüglich der Bescheinigung zur Ausübung des Wegebenutzungsrecht nach Paragraph 2 Absatz 2 und 3 der Anlage A des am 8. April 1960 unterzeichneten Grenzvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlanden folgende Bestimmungen vorzuschlagen:

a) die Bescheinigung wird gebührenfrei ausgestellt;

b) die Bescheinigung wird nicht mit einem Lichtbild versehen; die Bescheinigung enthält einen Hinweis, dass sie nicht als Identitätsnachweis gilt;

c) die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung soll jeweils dem Zweck, für den sie beantragt wird entsprechen; sie darf fünf Jahre nicht überschreiten;

d) die von den niederländischen Behörden ausgestellten Bescheinigungen werden auf blauem Papier gedruckt und sind in niederländischer Sprache gehalten; die von den deutschen Behörden ausgestellten Bescheinigungen werden auf grünem Papier gedruckt und sind in deutscher Sprache gehalten;

e) der Inhaber einer Bescheinigung darf die in der Bescheinigung angegebenen Wege oder Wegeteile ohne zeitliche Beschränkung betreten.

Wenn die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Obigen einverstanden ist, schlägt die Botschaft vor, dass diese Note und die diesbezügliche Antwortnote als eine Vereinbarung zwischen beiden Regierungen betrachtet werden, die am 1. August 1963 in Kraft treten wird.

Die Bescheinigungen nach Paragraph 2 der Anlage A zum Grenzvertrag werden auf niederländischer Seite von den Behörden ausgestellt, denen die Ausstellung der besonderen Erlaubnisse nach dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 3. Juni 1960 über den kleinen Grenzverkehr obliegt.

Ein Muster der niederländischen Bescheinigung ist als Anlage beigefügt.

Die Königlich Niederländische Botschaft benutzt diesen Anlass, das Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 25. Juli 1963.

An das Auswärtige Amt

Bonn.

Regeling
Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Duitse Bondsregering inzake de schriftelijke verklaring bedoeld in paragraaf 2 van Bijlage A van het op 8 april 1960 te 's-Gravenhage tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland gesloten Grensverdrag
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
01-08-1963
BWB-id
BWBV0004265
Versie
1963-08-01_0

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