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Artikel 14 Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Republiek Oostenrijk tot het vermijden van dubbele belasting met betrekking tot belastingen naar het inkomen en naar het vermogen

Besteuerung des Einkommens

(1) Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines der beiden Staaten in dem anderen Staat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem der beiden Staaten ansässige Person für, die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Staat verfügt; einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 dürfen Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr und von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3 sind sinngemäss anzuwenden.

(4) Gewinne aus der Veräusserung des in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.

(5) Die Bestimmungen des Absatzes 4 berühren nicht das Recht jedes der beiden Staaten zur Besteuerung, nach seiner innerstaatlichen Gesetzgebung, der Gewinne aus der Veräusserung von Aktien oder Genussscheinen einer in diesem Staat ansässigen Kapitalgesellschaft, die von einer in dem anderen Staat ansässigen natürlichen Person, die im Laufe der letzten fünf der Veräusserung der Aktien oder Genussscheine vorhergehenden Jahre in dem erstgenannten Staat ansässig war, bezogen werden.

Regeling
Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Republiek Oostenrijk tot het vermijden van dubbele belasting met betrekking tot belastingen naar het inkomen en naar het vermogen
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
01-07-2010
BWB-id
BWBV0004204
Versie
2010-07-01_0

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