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Nr. XLIX Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake de samenvoeging van de grenscontrole op de autoweg Aken-Heerlen

AUSWÄRTIGES AMT

V 3 - 81. SA 47

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Niederländischen Botschaft unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze mitzuteilen, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 2. Oktober 1970, III B/2-Z 1108 (Nie) - 97/70, und das Schreiben des Niederländischen Staatssekretärs der Finanzen vom 27. Oktober 1970, B 70/ 20429, zur Kenntnis genommen hat, durch welche gemäss Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des Abkommens folgende Vereinbarung getroffen wird:

I

An der Autobahn von Aachen nach Heerlen werden die deutsche und die niederländische Grenzabfertigung auf deutschem und auf niederländischem Gebiet zusammengelegt.

II

Die Zonen in Sinne des Artikels 3 des Abkommens umfassen

1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderlichen Diensträume und Anlagen einschliesslich der Rampen und Parkplätze,

2. einen Abschnitt der Autobahn von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung

a) von 430 Metern, gemessen in Richtung Aachen, und

b) von 350 Metern, gemessen in Richtung Heerlen,

jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Autobahn.

III

Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten festgelegt.

IV

Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Sie tritt sechs Monate nach ihrer Kündigung ausser Kraft.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass die vorstehende Vereinbarung gemäss Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Mai 1958 durch diese Verbalnote und die Antwortnote der Königlich Niederländischen Botschaft bestätigt wird; sie ist damit einverstanden, dass die Vereinbarung, wie vorgeschlagen, am 15. Dezember 1970 in Kraft tritt.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Königlich Niederländischen Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 1. Dezember 1970.

An die

Königlich Niederländische Botschaft

Regeling
Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake de samenvoeging van de grenscontrole op de autoweg Aken-Heerlen
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
15-12-1970
BWB-id
BWBV0004202
Versie
1970-12-15_0

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