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Nr. I Notawisseling houdende een overeenkomst tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake de overdracht van het beheer en het onderhoud van de Duitse militaire begraafplaats te IJsselsteijn

BOTSCHAFT DER

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

DEN HAAG

Ku 655.00

Verbalnote

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten unter Bezugnahme auf die am 16. Oktober 1975 in den Haag geführten Verhandlungen den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Übertragung der Verwaltung und der Pflege des deutschen Soldatenfriedhofs Ysselsteyn vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:

1. Deutsche Kriegstote im Sinne dieser Vereinbarung sind Angehörige der deutschen Streitkräfte und Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit Ereignissen des Ersten und Zweiten Weltkrieges verstorben und im niederländischen Hoheitsgebiet bestattet sind.

2.

a. In den Niederlanden sind die deutschen Kriegstoten auf dem deutschen Soldatenfriedhof Ysselsteyn bestattet. Falls im Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande noch sterbliche Überreste deutscher Kriegstoter geborgen werden, ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Bestattung auf dem Soldatenfriedhof Ysselsteyn zuständig.

b. Die Regierung des Königreichs der Niederlande überlässt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland kostenlos und auf unbegrenzte Dauer das Gelände des Friedhofs zur Benutzung entsprechend dieser Vereinbarung. Das Gelände bleibt jedoch Eigentum des Königreichs der Niederlande.

c. Die Regierung des Königreichs der Niederlande gewährleistet den dauernden Schutz dieses Geländes. Sie hält die Umgebung des Geländes von Einwirkungen aller Art frei, die die Ruhe der Toten und die Würde der Kriegsgräberstätte beeinträchtigen könnten,

d. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt auf ihre Kosten die Pflege und Herrichtung der Gräber auf dem deutschen Soldatenfriedhof Ysselsteyn. Die Regierung des Königreichs der Niederlande wird vom Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung von allen finanziellen Verpflichtungen hinsichtlich des deutschen Soldatenfriedhofs Ysselsteyn befreit.

3. Ergänzende bauliche Massnahmen auf dem Soldatenfriedhof erfolgen im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten nur nach vorheriger Genehmigung des zuständigen Behörden.

4. Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Möglichkeit behilflich bei der Erteilung von Auskünften, die zur Erleichterung der Identifizierung der Toten erforderlich sind.

5.

a. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist ermächtigt, die für Bau- und Pflegemassnahmen auf der Kriegsgräberstätte benötigten Waren einschliesslich Geräte, Werkzeuge und Kunstgegenstände aus der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zoll-, abgaben- und gebührenfrei und frei von Einfuhrbedingungen jeder Art nach den Niederlanden einzuführen und gegebenenfalls wieder auszuführen.

b. Abgaben auf Treibstoff und innerstaatliche Abgaben jeder art auf Kraftfahrzeuge sowie Kaufsteuer und weitere Abgaben jeder Art auf Waren und Leistungen, die für dienstliche Zwecke in Durchführung des Absatzes a benötigt werden, werden nicht erhoben oder werden erstattet.

c. Die in dieser Nummer vorgesehenen Befreiungen gelten nicht für Gebühren und Steuern, die das Entgelt für behördliche Dienstleistungen darstellen.

6.

a. Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist damit einverstanden, dass der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die technische Durchführung der Aufgaben, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, übernimmt. Die Regierung des Königreichs der Niederlande unterstützt, wenn möglich, diese Organisation bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

b. Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. kann zur Durchführung seiner Aufgaben Fachkräfte nach den Niederlanden entsenden und unter Beachtung der Nummer 3 dieser Vereinbarung die erforderlichen Arbeitsräume einrichten.

7. Die Einzelheiten der technischen Durchführung dieser Vereinbarung werden zwischen dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. und den zuständigen niederländischen Behörden unmittelbar geregelt,

8.

a. Dem beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung im Dienst stehenden niederländischen Personal obliegt die Pflege des deutschen Soldatenfriedhofs Ysselsteyn nach Massgabe des auf diese Bediensteten anwendbaren Statuts und entsprechend den Weisungen des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.

b. Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. erstattet alljährlich der Regierung des Königreichs der Niederlande die durch die Beibehaltung dieses Personals entstehenden Kosten.

c. Die Regierung des Königreichs der Niederlande gibt dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. alljährlich die Höhe dieser Kosten bekannt, auf Wunsch unter Mitteilung aller Einzelheiten.

9. Für die Überführung von deutschen Kriegstoten aus den Niederlanden nach Deutschland gilt das Abkommen vom 11. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande.

10.

a. Sollte das nach Nummer 2 zur Verfügung gestellte Grundstück des Soldatenfriedhofs in späterer Zeit aus dringendem öffentlichen Interesse für eine andere Verwendung benötigt werden, so stellt die Regierung des Königreichs der Niederlande anderes geeignetes Gelände für den gleichen Zweck zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten sowie für den Ausbau der neuen Kriegsgräberstätte.

b. Die Auswahl des neuen Geländes, der Ausbau des neuen Soldatenfriedhofs sowie die Durchführung der Umbettungen erfolgt im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.

11. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem beide Regierungen einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

12. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs der Niederlande binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Falls sich die Regierung des Königreichs der Niederlande mit dem Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis ausdrückende Antwortnote des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande bilden.

Die Botschaft benutzt diesen Anlass, das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Den Haag, den 15. April 1976

An das

Ministerium der

Auswärtigen Angelegenheiten

Den Haag

Regeling
Notawisseling houdende een overeenkomst tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake de overdracht van het beheer en het onderhoud van de Duitse militaire begraafplaats te IJsselsteijn
Soort
Verdrag
Geldend vanaf
01-11-1976
BWB-id
BWBV0003962
Versie
1976-11-01_0

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