Nr. I Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake de uitwijzing van personen per vliegtuig
BOTSCHAFT
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Den Haag
RK 516.50
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten folgendes mitzuteilen:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor, in Anwendung des Artikels 13 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen des Königreichs Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande über die Übernahme von Personen an der Grenze vom 17. Mai 1966 Grenzübergangsstellen auf Verkehrsflughäfen für die Übernahme von Personen zu vereinbaren. Dafür sollen die folgenden Regelungen gelten:
1. Die Abschiebung erfolgt nur mit Maschinen, die unmittelbar und ohne Zwischenlandung zwischen einem der in der Anlage I aufgeführten Verkehrsflughäfen und einem von der zuständigen Stelle des Justizministeriums des in Betracht kommenden Benelux-Staates genannten Flughafen verkehren.
2. Jede Abschiebung auf dem Luftwege ist der für die grenzpolizeiliehe Kontrolle auf dem Ankunftsflughafen zuständigen Dienststelle vorher fernschriftlich bzw. fernmündlich anzukündigen. Dabei sind die Nummer des Fluges sowie der Tag und die voraussichtliche Ankunftszeit mitzuteilen.
Eine Aufstellung der für die grenzpolizeiliche Kontrolle auf den Flughäfen zuständigen Dienststellen mit ihren Fernsprech- und FernschreibVerbindungen ist als Anlage II beigefügt.
3. Die Bundesrepublik Deutschland und die Benelux-Staaten verpflichten sich nach Maßgabe des Abkommens vom 17. Mai 1966, auf dem Luftwege abgeschobene Personen zurückzunehmen, wenn die anschließende Nachprüfung durch die Behörden des Aufnahmelandes ergeben hat, daß eine Übernahmeverpflichtung nicht bestand. Die Verpflichtung zur Zurücknahme des Schüblings besteht auch dann, wenn dieser bei der Ankunft im Aufnahmejand nicht mehr im Besitz seiner Reisedokumente ist, es sei denn, daß auch ohne Vorlage von Dokumenten in angemessener Frist der Nachweis geführt werden kann, daß der Schübling die Staatsangehörigkeit des Aufnahmelandes besitzt.
4. Die Reisedokumente des Schüblings sind in der Regel dem Flugkapitän der Maschine mit der Bitte zu übergeben, sie an die für die grenzpolizeiliche Kontrolle auf dem Ankunftsflughafen zuständigen Dienststelle weiterzuleiten. In Fällen, in denen der Flugkapitän sich weigert, die Dokumente an sich zu nehmen, sind diese - außer in Fällen der Begleitung durch Polizeibeamte - auf dem Postwege (als Luftpost-Eilbrief) zu übersenden.
Außer den persönlichen Reisedokumenten (Paß, Paßersatz etc.) sind Überstellungsvordrucke in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. Die Zweitschriften der Überstellungsformulare sind von den zuständigen Beamten des Aufnahmelandes auf dem Ankunftsflughafen zu unterzeichnen, mit Datum zu versehen und danach der zuständigen Behörde des abschiebenden Landes so schnell wie möglich zurückzusenden.
5. Aggressive oder kriminelle Schüblinge sind während des Fluges von einem oder - soweit erforderlich - mehreren Polizeibeamten zu begleiten. Die Begleitbeamten übernehmen die Weiterleitung der in Nr. 4 aufgeführten Dokumente an die zuständige Dienststelle des Ankunftsflughafens.
6. Die Kosten der Abschiebung werden entweder von dem Schübling oder von der Seite getragen, die die Abschiebung vornimmt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wäre dankbar, wenn die Regierung des Königreichs der Niederlande auch ihrerseits für AbSchiebungen auf dem Luftwege in Frage kommende Verkehrsflughäfen und die dort für die grenspolizeiliche Kontrolle zuständige Dienststelle mit ihren Fernsprech- und Fernschreibverbindungen benennen würde.
Die durch diesen Notenwechsel zustande gekommene Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Regierungen der Benelux-Staaten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Botschaft benutzt diesen Anlaß, das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Den Haag, den 22. April 1983
An das
Ministerium der
Auswärtigen Angelegenheiten
- Regeling
- Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake de uitwijzing van personen per vliegtuig
- Soort
- Verdrag
- Geldend vanaf
- 01-07-1984
- BWB-id
- BWBV0002960
- Versie
- 1984-07-01_0