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Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van Oostenrijk inzake de uitbreiding van het Europees Verdrag betreffende uitlevering tot de Nederlandse Antillen en Aruba

Soort
Verdrag
Geldend vanaf
01-01-1996
Rechtsgebied
Internationaal strafrecht, Strafrecht
Ministerie
Buitenlandse Zaken
BWB-id
BWBV0001868
Versie
1996-01-01_0
SHA-256 bron
4dda3770844b054fb705cbf9b40602fab2f0c98c8c8d6d0a4b5213139f6c99c8

Officiële tekst op wetten.overheid.nl

Inhoud (2)
  1. Nr. I
  2. Nr. II

Nr. I

Nr. I

Wien, den 22. Juli 1994

Nr. wen-178/94

Verbalnote

Die Königlich Niederländische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich vorzuschlagen, daß die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 in Übereinstimmung mit Artikel 27 Absatz 4 auch auf die Niederländischen Antillen und Aruba ausgedehnt wird, weiters, daß die Erklärungen und Vorbehalte, die im Verhältnis zwischen dem Königreich der Niederlande in bezug auf das Königreich in Europa und der Republik Österreich Anwendung finden, ebenso im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande in bezug auf die Niederländischen Antillen und Aruba Anwendung finden, und daß die vom Königreich der Niederlande bei der Ratifikation des Übereinkommens am 14. Februar 1969 abgegebene und am 14. Oktober 1987 ergänzte Erklärung zu Artikel 6 und 21 auch auf die Niederländischen Antillen und Aruba entsprechend Anwendung finden soll, jedoch im Hinblick auf die Auslieferung niederländischer Staatsangehöriger nur, wenn das Europäische Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen in Straßburg am 21. März 1983, auch auf die Niederländischen Antillen und Aruba entsprechend anwendbar wird.

Soferne dieser Vorschlag für die Republik Österreich annehmbar erscheint, beehrt sich die Botschaft weiters vorzuschlagen, daß diese Note und die entsprechende Antwort des Ministeriums eine Vereinbarung nach Artikel 27 Absatz 4 des Übereinkommens begründen, die am ersten Tag des dritten Monats in Kraft treten wird, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Die Königlich Niederländische Botschaft benützt auch diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

An das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Abteilung IV/1

Ballhausplatz 2

1014 WIEN

Nr. II

Nr. II

BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 28. Juli 1994

ZI.302.84/19-IV.1/94

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Königlich Niederländischen Botschaft seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang der geschätzten Verbalnote Nr. wen-178/94 vom 22. Juli 1994 zu bestätigen, die wie folgt lautet:

(Zoals in Nr. I)

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten teilt der Botschaft mit, daß die Republik Österreich mit diesem Vorschlag einverstanden ist.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Königlich Niederländischen Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

An die

Königlich Niederländische Botschaft

Wien